Schweizer Gericht: „Dreckasylant“ keine Rassendiskriminierung
Lausanne (dpa) - Wenn Schweizer Polizisten Asylbewerber als „Sauausländer“ oder „Dreckasylant“ beschimpfen, ist das nach Ansicht des obersten Gerichtshofs der Eidgenossenschaft noch keine Rassendiskriminierung.
Mit dieser am Freitag veröffentlichten Entscheidung hob das Bundesgericht in Lausanne ein Urteil gegen einen Polizisten wieder auf.
Der Beamte hatte 2007 in Basel einen algerischen Asylbewerber wegen des Verdachts auf Taschendiebstahl festgenommen und ihn dabei vor Schaulustigen beschimpft. Ein Gericht in Basel sprach den Polizisten der Rassendiskriminierung schuldig und verhängte eine Geldstrafe.
Das Bundesgericht befand hingegen, der für eine Diskriminierung erforderliche gezielte Bezug zu einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion sei durch die verwendeten Worte nicht gegeben - anders als zum Beispiel bei einer Beschimpfung als „schwarze Sau“ oder „Dreckjugo“, wie es dazu in der Urteilsbegründung heißt.
Zudem seien Begriffe wie „Sau“ oder „Dreck“ im deutschen Sprachraum seit jeher als Unmutsäußerungen verbreitet. „Derartige Äußerungen werden als bloße Beschimpfungen und nicht als Angriffe auf die Menschenwürde empfunden.“
Das sei auch dann kaum anders, wenn diese Worte in Verbindung mit bestimmten Nationalitäten oder Ethnien benutzt werden. „Solche Äußerungen werden, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst.“ Ob der Polizist nun wegen Beleidigung belangt werden kann, war laut Gericht nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung kritisierte, dass dieser Tatbestand in der Schweiz Gesetzgebung nicht klar genug erfasst sei. In einem Bericht, der zufällig am selben Tag wie das Urteil des Bundesgerichts veröffentlicht wurde, rief der Ausschuss die Eidgenossenschaft auf, in allen Bereichen des Rechts und des öffentlichen Lebens für eine „klare und umfassende Definitionen rassistischer Diskriminierung, einschließlich der indirekten“ zu sorgen.