BGH erlaubt Patente auf Stammzelltechnik mit Einschränkungen
Karlsruhe (dpa) - Methoden zur Nutzung embryonaler Stammzellen können patentiert werden, wenn dafür keine menschlichen Embryonen getötet werden müssen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag verkündeten Urteil.
Damit errang ein Stammzellforscher der Universität Bonn einen Teilerfolg in der Revision gegen eine Klage der Umweltorganisation Greenpeace. Diese hatte gefordert, das Patent für nichtig zu erklären, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. In der Vorinstanz hatte sie damit Erfolg gehabt (Az.: X ZR 58/07).
Nach der Entscheidung des BGH ist das Patent nichtig, soweit es Zellen umfasst, bei deren Gewinnung Embryonen zerstört worden sind. Der Patentschutz bleibt hingegen bestehen, soweit menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden gewonnen werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2011 in einer Grundsatzentscheidung die Patentierung von Verfahren unter Nutzung embryonaler Zellen weitgehend eingeschränkt. So dürfen keine Patente auf Methoden erteilt werden, wenn dafür zuvor menschliche Embryonen verwendet oder zerstört werden müssen. Diese Entscheidung ist auch für Deutschland bindend.
Der BGH stellte klar, dass der Einsatz von menschlichen embryonalen Stammzellen an sich nicht als Verwendung von Embryonen zu werten ist und damit nicht unter das Patentierungsverbot fällt. Das gilt auch dann, wenn sich solche Zellen mit anderen Zellen so kombinieren lassen, dass sich daraus ein Mensch entwickeln könnte. „Es würde letztlich den Schutz des Embryos relativieren, wenn man ihn auf beliebige Voraussetzungen erstrecken würde“, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung.
Der Bonner Stammzellforscher Oliver Brüstle hatte 1997 ein Patent auf sogenannte neurale Vorläuferzellen angemeldet, die zur Therapie von bestimmten Krankheiten wie beispielsweise Parkinson verwendet werden können. Die Zellen können nach den Ausführungen in der Patentschrift unter anderem aus Embryonen in einem frühen Entwicklungsstadium gewonnen werden, was mit der Zerstörung der Embryonen verbunden ist.
Insoweit erklärte der BGH das Patent für nichtig. „Ansonsten würde der Eindruck vermittelt, die Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus Embryonen sei von der Patentierung mit umfasst und werde dadurch vom Staat gebilligt“, sagte Meier-Beck. Der Vorsitzende Richter hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass das Patentrecht nicht geeignet sei, Regelungen zum Embryonenschutz zu treffen. „Es geht um eine eher symbolische Handlung, mit dem Patentierungsverbot die Gültigkeit eines ethischen Gebots zu unterstreichen.“
Forscher Brüstle sagte nach der Urteilsverkündung, es gebe mittlerweile zunehmend alternative Methoden, für die keine Embryonen zerstört würden. „Das Urteil gibt den Unternehmen klare Vorgaben, an die sie sich halten können.“ Es betrifft nicht die Frage, inwieweit die Forschung an embryonalen Zellen erlaubt ist, sondern nur die Patentierung. Wie Brüstle in einer Verhandlungspause sagte, investierten Unternehmen jedoch nur dann in die Entwicklung, wenn sie dafür eine Zeit lang Patentschutz bekämen.