Neuverhandlung BGH hebt Freisprüche im „Scharia-Polizei“-Prozess auf
Karlsruhe (dpa) - Der Prozess um die Wuppertaler „Scharia-Polizei“ muss neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof hob die Freisprüche des Landgerichts für sieben Männer auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.
Die Richter hätten nicht richtig abgewogen, ob das Tragen von Warnwesten - zum Teil mit dem Aufdruck „Shariah Police“ - gegen das Uniformverbot verstößt, entschied das Gericht am Donnerstag. Alle sieben Angeklagten, damals zwischen 25 und 34 Jahre alt - waren im November 2016 vom Landgericht Wuppertal vom Vorwurf freigesprochen worden, gegen das Uniformverbot verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet zu haben. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. (3 StR 427/17)
Die Männer waren im September 2014 nachts durch die Wuppertaler Innenstadt gezogen. Dabei trugen sie handelsübliche orange Warnwesten. Ihr Ziel war es, junge Muslime anzusprechen und sie vom Besuch von Spielhallen, Gaststätten oder Bordellen sowie vom Alkoholkonsum abhalten. Dabei beriefen sie sich auf die Scharia, das ist die arabische Bezeichnung für islamisches Recht. Dieses fußt auf dem Koran und der überlieferten Lebenspraxis des Propheten Mohammed.
Während der Aktion kursierten gelbe Flyer mit der Aufschrift „Shariah Controlled Zone“ (Scharia-kontrollierte Zone). Auf ihnen waren Verhaltensregeln der radikalen Muslime festgehalten: Kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie und Prostitution, keine Drogen. Der Auftritt der selbst ernannten Sittenwächter hatte bundesweit Empörung ausgelöst, ein großes Medienecho nach sich gezogen und auch den Landtag in Düsseldorf beschäftigt.
Die Abwägungen des Landgerichts seien in mehreren Punkten widersprüchlich, sagte der Vorsitzende Richter Jörg-Peter Becker am Donnerstag. Als entscheidenden Mangel nannte er aber, dass die Wuppertaler Richter überhaupt nicht beachtet hätten, wie die Aktion auf die Zielgruppe gewirkt habe. Dass die Aufsicht einer Spielhalle gelassen reagiert habe und andere Passanten die „Scharia-Polizei“ eher als Junggesellenabschied eingestuft hätten, sei nicht entscheidend. „Wie die Aktion von Muslimen verstanden wird, hat das Landgericht überhaupt nicht in Betracht gezogen“, sagte Becker der Staatsanwältin, den Rechtsanwälten und einer großen Zahl von Medienvertretern. „Deshalb muss die Sache in vollem Umfang neu verhandelt werden.“
Der entscheidende Gesichtspunkt ist nach dem BGH-Urteil, ob von der Gruppe den Eindruck uniformer Militanz ausging, ob ihr Auftreten zur Einschüchterung geeignet war. Erwägungen des Landgerichts, dass die Männer unter den Warnwesten Alltagkleidung trugen oder dass die Menschen wüssten, dass es in Deutschland keine „Scharia-Polizei“ gibt, seien unerheblich. Der Vorsitzende Richter des Landgerichts hatte dagegen in der Urteilsbegründung noch gesagt: „Ein Gesetz, das hier gegriffen hätte, gibt es nicht.“
Der Islamisten-Prediger und mutmaßliche Initiator der Aktion, Sven Lau, spielt in dem Verfahren keine Rolle mehr. Er wurde inzwischen vom Düsseldorfer Oberlandesgericht wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.