BGH stärkt Bundestag bei Bundeswehreinsätzen im Ausland
Karlsruhe (dpa) - Der Bundestag muss bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Soldaten grundsätzlich vorher zustimmen - das gilt auch bei humanitären Einsätzen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
Nur in Eilfällen ist demnach eine nachträgliche Befragung der Parlamentarier möglich.
Konkret urteilten die Richter über eine Rettungsmission der deutschen Bundeswehr im Bürgerkriegsland Libyen 2011. Damals evakuierten deutsche Streitkräfte 132 Deutsche und EU-Bürger aus der Wüstenstadt Nafurah. (Az.: 2 BvE 6/11) Das Parlament war dazu nicht befragt worden - auch nachträglich nicht. Dagegen hatte die Grünen-Bundestagsfraktion geklagt. Sie befürchtete, dass ansonsten das Recht der Volksvertreter zur Abstimmung ausgehöhlt wird.
Die Mission sei jedoch auch ohne Zustimmung des Bundestages ausnahmsweise rechtmäßig gewesen, entschied das Verfassungsgericht. Mit seinem Urteil präzisierte es seine bisherige Rechtsprechung zu bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Soldaten und betonte die wichtige Stellung des Parlaments in diesem Bereich.
Danach müssen die Abgeordneten bei bewaffneten Auslandseinsätzen grundsätzlich vorher befragt werden. Nur bei „Gefahr im Verzug“ ist eine nachträgliche Zustimmung möglich, betonten die Richter unter Verweis auf geltendes Recht und ihre bisherige Rechtsprechung. Denn jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte könne von einer Einzelaktion heutzutage in einen Krieg münden.
Diese Grundsätze gelten dem Urteil zufolge jetzt auch für bewaffnete Rettungseinsätze. „Auch humanitäre Zielsetzungen als solche suspendieren das Erfordernis konstitutiver parlamentarischer Zustimmung nicht“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe.
Bei dem umstrittenen Einsatz flogen deutsche Soldaten im Februar 2011 mit zwei Transall-Transportern 22 Deutsche und 110 andere Europäer aus der libyschen Wüstenstadt Nafurah aus. Die Fallschirmjäger waren bewaffnet, die Flugzeuge zum Selbstschutz mit Flugabwehrraketen bestückt. Die Bundesregierung lehnte eine nachträgliche Befragung der Abgeordneten wegen des Rettungscharakters der Mission ab.
Im konkreten Fall hätte der Bundestag dem Einsatz jedoch zumindest nachträglich zustimmen müssen, urteilte Karlsruhe. Denn auch wenn es tatsächlich keine Kampfhandlungen gab - die „qualifizierte Erwartung“ habe bestanden.
Dass die Mission dennoch rechtmäßig war, liegt an seiner Kürze: Bereits 45 Minuten nach der Landung waren die Transall-Maschinen mit den Geretteten wieder in der Luft. Nach Beendigung einer Aktion mache eine nachträgliche Abstimmung des Parlaments aber keinen Sinn mehr.
Die Richter forderten für einen solchen Fall aber, dass die Bundesregierung die Abgeordneten „unverzüglich, qualifiziert und schriftlich“ über den Grund und Ablauf des Einsatzes informiert. Nur so könnten die Rechte der Parlamentarier gewahrt werden.
Grünen-Vizefraktionschef Frithjof Schmidt begrüßte das Urteil. Er sehe seine Partei in ihrer Auffassung bestätigt. „Eine geheime Kriegsführung ist nicht möglich“, sagte er mit Blick auf die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung.
„Das Urteil ist eine sehr gute Hilfe für unsere Arbeit“, sagte der Justiziar der Bundestagsfraktion der Union, Hans-Peter Uhl. Er verwies auf die geplante Reform desjenigen Gesetzes, das die Rechte des Bundestages bei Bundeswehreinsätzen regelt.
Demgegenüber sieht die Linksfraktion in dem Urteil eine „Abschwächung der parlamentarischen Entscheidungskompetenz zu Gunsten der Exekutiven“.