Beschränkungen der Freiheitsrechte Corona und die Grundrechte

Karlsruhe. · Wer sich vor Gericht gegen die derzeitigen Verbote wegen der Corona-Pandemie wehrt, hat wenig Chancen. Doch der Druck steigt.

Die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die Freizügigkeit dürfen nach dem Infektionsschutzgesetz eingeschränkt werden. Doch beispielsweise wie lange ist völlig unklar.

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Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind die drastischsten Beschränkungen der Freiheitsrechte in der Geschichte der Bundesrepublik. Wer findet, dass der Staat zu weit geht, darf in einigen Bundesländern nicht einmal demonstrieren. Für den Rechtsstaat ist das eine enorme Herausforderung. Kommen die Grundrechte unter die Räder?

Unklare Regelung – Das Problem mit der Ermächtigung

Grundlage aller Maßnahmen ist das Infektionsschutzgesetz. Es ermächtigt auch die Bundesländer, eigene Ge- und Verbote zu erlassen. Als „notwendige Schutzmaßnahme“ dürfen unter anderem die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die Freizügigkeit eingeschränkt werden. Das Problem: Wann, warum, in welcher Form und für wie lange welche Rechte eingeschränkt werden dürfen, steht nirgendwo im Detail. Daran hat auch die eilige Überarbeitung Ende März nichts geändert.

Juristen sprechen in so einem Fall von einer fehlenden oder unzureichenden Ermächtigungsgrundlage. „Der Gesetzgeber hat der Regierung im Prinzip keine Vorgaben gemacht, welche Eskalationsstufen im Falle einer Pandemie bei der Beschränkung von Freiheitsrechten möglich und erforderlich sind“, sagt Bijan Moini, Hausjurist der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). „Jetzt in Eilverfahren diese Abwägung leisten zu müssen, lastet den Gerichten enorm viel auf.“

Nichts ist sicher – Das Dilemma der Gerichte

Der Staat darf zum Infektionsschutz in Grundrechte eingreifen - aber nicht alles, was vorstellbar ist, ist auch rechtmäßig. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, das bedeutet: geeignet, erforderlich und angemessen. Was erst einmal einleuchtend klingt, stellt die Richter bei Corona vor ein kaum lösbares Problem. Denn selbst Experten fällt es schwer, vorherzusagen, welche Fallzahlen das Gesundheitssystem an seine Belastungsgrenze bringen würden. Und gleichzeitig weiß niemand so genau, welche Verbote und Beschränkungen notwendig sind, um die schweren Verläufe nicht in diesen Bereich ansteigen zu lassen.

Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, spricht von einem Dilemma: „Es führt dazu, dass man derzeit keine ernsthaften rechtlichen Bedenken gegen die Maßnahmen erheben kann, auch wenn sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen führen.“ Und: „Ich kann mir schon vorstellen, dass ein Richter sagt: Ich kann nicht die Verantwortung dafür übernehmen, den Schutz von Leben und Gesundheit hintanzustellen, selbst wenn die Freiheit der Person sehr wichtig ist.“

Klagen über Klagen – Die Welle der Eilanträge

Wie gegen alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt können sich die Menschen natürlich auch gegen die Corona-Verbote zur Wehr setzen. Landauf, landab gehen Eilanträge bei den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten ein.

Erfolg haben bisher die wenigsten Kläger. „Die Gerichte sind sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, die Einschätzung der Behörden durch eigene Werturteile zu ersetzen“, beobachtet Moini.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen mehrere Eilanträge zurückgewiesen. In ihren Entscheidungen stellen die Richter den Schutz von Gesundheit und Leben an oberste Stelle. Vor allem in einem Beschluss vom Karfreitag zum hessischen Verbot von Zusammenkünften in Kirchen lassen sie aber auch deutlich erkennen, wie sehr solche Maßnahmen an die Schmerzgrenze gehen: Sie sprechen von einem „überaus schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit“. Für den Kläger, einen gläubigen Katholiken, seien die Nachteile „irreversibel“.

Wie weiter? – Die Bedeutung der Exit-Strategie

Mit vielen Fragen werden sich die Gerichte erst in den nächsten Monaten oder gar Jahren in den Hauptsacheverfahren vertieft befassen können. Die GFF ist zuversichtlich, dass manches dann wieder zurechtgerückt wird - und will bei Bedarf auch selbst dafür streiten.

Besonders große Sorge bereiten den Bürgerrechtlern die strikten Versammlungsverbote in einigen Bundesländern. In einem Fall hat ein Gericht sogar eine Demonstration von zwei Personen untersagt, die Schutzmasken tragen und zueinander Abstand halten wollten.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hingegen gestattete unter Auflagen zwei Demonstrationen, die der Oberbürgermeister der Stadt zuvor unter Hinweis auf die Corona-Verfügungen untersagt hatte. Den Entscheidungen lag eine Abwägung zwischen dem wesentlichen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und dem ebenso wichtigen Rechtsgut des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung zugrunde, wie das Gericht am Samstagabend mitteilte. Der Richter habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Gesundheitsschutz nur über das vollständige Versammlungsverbot gewährleistet werden könne.

Rechtsexperten sind sich außerdem einig, dass die schrittweise Lockerung der Corona-Maßnahmen eine entscheidende Rolle spielt. Der gestaffelte „Exit“ sei „ein nicht nur praktisch naheliegender, sondern auch verfassungsrechtlich gebotener Weg“, schreibt der frühere Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Auch Ex-Gerichtspräsident Papier meint: „Es muss alles getan werden, um Art und Ausmaß der Gefahren genauer einzugrenzen.“ Auf Dauer könne man eine solche flächendeckende Beschränkung nicht hinnehmen. „Das muss befristet sein.“

Das mahnt am Karfreitag auch das Bundesverfassungsgericht an: Das Gottesdienst-Verbot sei bei jeder Verlängerung einer strengen Prüfung zu unterziehen – und, sobald das verantwortet werden kann, unter strengen Auflagen zumindest regional begrenzt zu lockern.