Steuern, Rente, Kindergeld Das ändert sich 2017
Berlin (dpa) - Geringfügige Steuerentlastungen, ein neues Einstufungssystem für Pflegebedürftige, ein höherer Mindestlohn: 2017 kommen wieder viele Änderungen auf Bürger und Firmen zu. Eine Auswahl:
GRUNDFREIBETRAG: Der Grundfreibetrag steigt um 168 Euro auf 8820 Euro. Davon profitieren alle Steuerzahler, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem Grundfreibetrag Steuern abzieht. So werden 2017 bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8820 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17 640 Euro.
KINDERFREIBETRAG: Der Kinderfreibetrag von insgesamt 7248 Euro wird im ersten Schritt um 108 Euro erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ihres Einkommens steuerfrei.
KINDERGELD: Das Kindergeld steigt um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab Kind Nummer vier gibt es jeweils 223 Euro.
KINDERZUSCHLAG: Wer wenig verdient, bekommt einen Kinderzuschlag. Er wird Anfang 2017 um 10 Euro auf je 170 je Monat erhöht.
EINKOMMENSTEUER: Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden ausgeweitet, so dass einige Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen. Damit wird die Mehrbelastung aus dem Zusammenspiel von Inflation, Gehaltserhöhung und progressiver Besteuerung ausgeglichen und so der Effekt der „kalten Progression“ eingedämmt. Der Steuersatz fängt mit 14 Prozent an bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8821 Euro (Ledige/2017) und steigt dann mit dem Einkommen allmählich an bis auf 42 Prozent ab 54 058 Euro.
UNTERHALT: Unterhaltskosten für einen Dritten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für das Jahr 2017 sind nach Angaben des Steuerzahlerbundes maximal 8820 Euro abziehbar und damit 168 Euro mehr als für 2016.
ALTERSVORSORGE: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt laut Steuerzahlerbund ein Höchstbetrag von 23 362 Euro. Maximal könnten 84 Prozent abgesetzt werden, heißt es. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, werde von den Vorsorgeaufwendungen allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.