Streit über Sicherungsverwahrung in Karlsruhe
Karlsruhe (dpa) - Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hat die Praxis der umstrittenen Sicherungsverwahrung kritisiert. Dennoch scheint das höchste deutsche Gericht die Verwahrung gefährlicher Straftäter auch über ihre Strafhaft hinaus nicht grundsätzlich infrage zu stellen.
Das deutete sich am Dienstag in der Karlsruher Verhandlung über die Beschwerden von vier Männern an, die sich nach Verbüßung ihrer Haftstrafen - unter anderem wegen schwerer Sexualdelikte - in Sicherungsverwahrung befinden, weil sie als weiterhin gefährlich gelten.
Voßkuhle erinnerte an eine frühere Entscheidung des Gerichts, wonach sich die Sicherungsverwahrung ausreichend vom regulären Strafvollzug unterscheiden müsse - das sogenannte „Abstandsgebot“. Ob Bund und Länder „diese Mahnung ernst genug genommen haben, muss man jedenfalls auf den ersten Blick bezweifeln“, sagte Voßkuhle.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), die persönlich in Karlsruhe erschienen war, verteidigte hingegen das Konzept der Sicherungsverwahrung. Einerseits sei die Freiheit des Einzelnen zu wahren; zugleich müsse der Gesetzgeber „Sorge tragen, dass den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung entsprochen wird“, sagte die Ministerin. „In Deutschland haben wir einen Weg gefunden, diese Balance zu wahren.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte in mehreren Entscheidungen die Sicherungsverwahrung für menschenrechtswidrig erklärt. Dies betraf unter anderem Fälle, in denen die Sicherungsverwahrung rückwirkend über die frühere Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus verlängert wurde. Seither ist es auch unter den deutschen Strafgerichten umstritten, ob in solchen Fällen die Verwahrten sofort freigelassen werden müssen.
Leutheusser-Schnarrenberger argumentierte, mit der Neuregelung der Sicherungsverwahrung und dem zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter habe der Gesetzgeber geeignete Maßnahmen gefunden. Sie entsprächen den Vorgaben des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Freiburg, Thomas Rösch, schilderte detailliert, wie in Freiburg die Sicherungsverwahrten in einem gesonderten Gebäude untergebracht werden - unter anderem in größeren Zellen und mit der Möglichkeit, sich freier zu bewegen. Verfassungsrichter Herbert Landau schien jedoch nicht überzeugt: „Das Abstandsgebot meint sicherlich nicht, dass Sicherungsverwahrte 1,2 Quadratmeter mehr Haftfläche haben, sondern erwartet ein Gesamtkonzept.“
Entscheidende Bedeutung scheinen die Richter dabei dem Angebot an Therapiemöglichkeiten zuzumessen. Die Sicherungsverwahrung sei das letzte Mittel zum Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern, sagte Verfassungsrichter Udo di Fabio. „Innerhalb dieses letzen Mittels muss das Menschenmögliche getan werden, um den Freiheitsanspruch des Einzelnen zu fördern.“ Dies bedeute: dem Verwahrten Therapiemöglichkeiten zu geben, damit er eine Aussicht auf Freilassung hat.
Der Rechtsanwalt eines der Beschwerdeführer, eines Bayern, berichtete hingegen von Schwierigkeiten bei der Suche nach Therapieplätzen. Sein Mandant habe trotz seines ausdrücklichen Wunsches keine Sozialtherapie erhalten. „Wir versuchen sogar, für einige Verwahrte Therapiemöglichkeiten einzuklagen“, sagte Anwalt Sebastian Scharmer.
Der Tübinger Rechtsprofessor Jörg Kinzig forderte das Gericht auf, die Vorgaben des EGMR zu beachten. „Dass Deutschland die Menschenrechte beachtet, sollte eine Selbstverständlichkeit sein.“