Nach Angaben des Gerichts hatte der WDR in der Vergangenheit wie alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Kabelnetzbetreibern ein Entgelt für die Verbreitung seiner Programme gezahlt. Diese Verträge hatten die Rundfunkanstalten jedoch zum 31. Dezember 2012 gekündigt. Seitdem zahlen sie kein Entgelt mehr. Die Kabelnetzbetreiber klagten dagegen.
Die Klagen gegen den WDR wies das Verwaltungsgericht nun ab. Begründung: Der WDR sei gesetzlich nicht verpflichtet, einen solchen Vertrag abzuschließen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verbreitung seiner Programme bestehe dagegen schon. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.