Urteil: Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen
Kassel (dpa) - Berufstätige Eltern können nach der Geburt von Zwillingen doppeltes Elterngeld erhalten. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gab einer Familie aus Bayern Recht.
Im vorliegenden Fall wollten beide Elternteile nach der Geburt im Februar 2007 zur gleichen Zeit zu Hause bleiben: Der Vater hatte zwölf Monate Elterngeld für seinen Sohn Robin und weitere zwei Monate für seine Tochter Enya beantragt, die Mutter zwölf Monate für Enya und zwei weitere für Robin. Das Amt hatte das Elterngeld zunächst für nur 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen bewilligt. Einen grundsätzlichen Anspruch gebe es aber einzeln für jedes Kind bis zum 14. Lebensmonat, urteilte das BSG (Az: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R).
Ein Elternteil kann bei der Geburt eines Kindes zwölf Monate Elterngeld beantragen, dazu kann der Partner weitere zwei Monate nehmen. In dieser zeit zahlt der Staat 67 Prozent des Einkommens, maximal 1800 Euro pro Monat. Ob Eltern von Zwillingen einen oder zwei Ansprüche auf Elterngeld haben, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Elterngeld gebe für das jeweilige Kind, das gelte auch bei Mehrlingen, stellte nun das BSG klar.
Zudem stehen dem Beamtenpaar aus Bayern jeweils 300 Euro monatlich als Elterngeld-Erhöhung für Mehrlingsgeburten zu. Das Landessozialgericht Bayern hatte dies den Eltern zunächst nicht zugestanden. Die höchsten deutschen Sozialrichter betonten in ihrem Urteil jedoch, dass dieser Anspruch „den auf Einkommensersatz ausgerichtete Elterngeldanspruch“ nicht verdränge.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es 2011 in Deutschland rund 11 500 Mehrlingsgeburten, davon waren 98 Prozent Zwillingsgeburten. Allerdings gibt es das doppelte Elterngeld nur, wenn beide Elternteile voll berufstätig sind. Nach Angaben des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth, das für den Elterngeldbezug in Bayern zuständig ist, ist nun mit Mehrkosten in Höhe von bis zu 20 000 Euro pro Fall zu rechnen.
Im Fall der Eltern aus Bayern gestanden die Richter dem Mann allerdings nur elf statt 14 Monate zu. Die anderen drei Monate seien auf das Konto der Mutter gegangen, als diese im Mutterschutz war. In dieser Zeit könne nur die Mutter Elterngeld beziehen, urteilte das Gericht.