Verstoß gegen das Grundgesetz Verfassungsgericht kippt Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe
Es ist ein Urteil von enormer gesellschaftlicher Tragweite. Die Karlsruher Richter stellen klar: Jeder hat das Recht, selbstbestimmt zu sterben - auch mit Hilfe Dritter. Das gilt nicht nur für Kranke.
Das Bundesverfassungsgericht stößt die Tür für organisierte Angebote zur Sterbehilfe in Deutschland weit auf. Das bisherige Verbot verletze den Einzelnen im Recht auf selbstbestimmtes Sterben, urteilten die Karlsruher Richter am Mittwoch nach Klagen von Schwerkranken, Sterbehelfern und Ärzten. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen - das gilt für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. Das Urteil stieß auf ein geteiltes Echo. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kündigte Gespräche über mögliche Neuregelungen an.
Die Richter kippten das seit Dezember 2015 bestehende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe und erklärten den entsprechenden Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig. Grund sei, dass er „die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert“. Eine Regulierung soll aber möglich sein. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.). Dabei hat „geschäftsmäßig“ nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe - also Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze - bleibt verboten.
Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein. Bisher bieten vor allem Sterbehilfe-Vereine zahlenden Mitgliedern so etwas an. Sie hatten ihre Aktivitäten in Deutschland 2015 weitgehend eingestellt. Das Urteil verpflichtet nun auch keinen Mediziner, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten. Anspruch auf Hilfe gebe es nicht.
Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte, auch das Handeln von Suizid-Assistenten genieße weitreichenden grundrechtlichen Schutz. Ohne Dritte könne man eine Selbsttötungs-Entscheidung nicht umsetzen. Das müsse auch rechtlich möglich sein. Der Gesetzgeber habe aber „ein breites Spektrum an Möglichkeiten“, die Suizidhilfe zu regulieren.
Spahn hob dies hervor und sagte, er wolle nun mit allen Beteiligten darüber sprechen. Als Beispiele nannte er Beratungspflichten und Wartefristen. Zudem gebe es je nach Lebenssituation unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauer des Sterbewillens. Neuregelungen müssten sich daran orientieren, dass das Gericht ein umfassendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkenne. Er finde es aber genauso wichtig, dass sich daraus keine Gewöhnung und letztlich keine gesellschaftlich erwartete Pflicht entwickele, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.
Laut dem Urteil kommt es nicht auf eine unheilbare Krankheit an. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestehe in jeder Lebensphase eines Menschen, sagte Voßkuhle. „Wir mögen seinen Entschluss bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren.“ Spahn betonte, aus dem Urteil ergebe sich kein Anspruch auf Suizidhilfe gegenüber Dritten. „Für mein Verständnis gilt das auch für Behörden.“
Mit Blick auf Möglichkeiten für Schwerkranke, sich Medikamente für eine Selbsttötung zu besorgen, verlangte die SPD aber Bewegung von Spahn. Er müsse „seinen Widerstand gegen die Abgabe der dazu notwendigen Medikamente aufgeben“, sagte Fraktionsvize Bärbel Bas der dpa. Der Minister verwies darauf, dass jetzt nicht darüber geurteilt worden sei, ob das Bundesinstitut für Arzneimittel den Kauf solcher Medikamente erlauben müsse. Dazu laufe ein separates Verfahren. Spahn verhindert bisher, dass das Institut Schwerkranken auf Antrag Zugang zu Betäubungsmitteln in tödlicher Dosis ermöglicht. Dazu verpflichtet ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017.
Paragraf 217 im Strafgesetzbuch belegte bisher die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ mit bis zu drei Jahren Haft. Straffrei blieben nur Angehörige und „Nahestehende“. Dies sollte verhindern, dass Vereine wie Sterbehilfe Deutschland und Dignitas aus der Schweiz gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, Suizid zu begehen. Das Urteil nennt das auch ein legitimes Anliegen. Die Einschätzung, dass die bisherige Sterbehilfe-Praxis die Willens- und Selbstbestimmungsfreiheit nicht in jedem Fall wahre, sei vertretbar. Das vollständige Verbot sei aber nicht angemessen.
Einer der Kläger reagierte „überaus erleichtert“. Die deutliche Sprache des Urteils beeindrucke ihn sehr, schrieb der krebskranke Horst L. der dpa. „Ich hoffe, dass dieser Grundton bei der sich nun anschließenden Umsetzung genauso klar erhalten bleibt.“ Auch klagende Ärzte begrüßten den Spruch. „Es ist ein gutes Urteil für Menschen in verzweifelten Situationen“, sagte Palliativmediziner Matthias Thöns.
Von den christlichen Kirchen kam dagegen Kritik. „Das Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar“, erklärten der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Reinhard Marx, und der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland, Heinrich Bedford-Strohm. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz beklagte, nun werde die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption. Der Gesetzgeber habe kein Instrument, dem noch Riegel vorzuschieben.
Die CDU-Gesundheitspolitikerin Karin Maag kündigte an, Regulierungen der Suizidhilfe in den Blick zu nehmen. Dies bedeute, „dass wir die Angebote einer guten palliativen Begleitung noch weiter ausbauen müssen“, sagte sie der „Augsburger Allgemeinen“ (Donnerstag). Ärztepräsident Klaus Reinhardt sagte: „Die Gesellschaft als Ganzes muss Mittel und Wege finden, die verhindern, dass die organisierte Beihilfe zur Selbsttötung zu einer Normalisierung des Suizids führt.“