„Verwaistes“ Geld Wem stehen vergessene Bankkonten zu?

Düsseldorf · Bis zu 9 Milliarden Euro sollen in Deutschland auf nicht benutzen Bankkonten liegen, doch wem steht das Geld zu? Der Bankenverband stellt nun eine Forderung.

Ein altes Sparbuch kann in Vergessenheit geraten.

Foto: dpa/Oliver Berg

Von niemandem beanspruchte Vermögenswerte in Höhe von geschätzt zwei bis neun Milliarden Euro sollen bei Banken schlummern. Schon in der Vergangenheit hatte es mehrfach Initiativen gegeben, die Kreditinstitute zu verpflichten, ein zentrales Register einzurichten. Dort könnten etwa Erben abfragen, ob die verstorbene Person bei einer Bank oder Sparkasse ein Konto hatte. Das „Social Entrepreneurship Netzwerk“ geht nun noch deutlich weiter.

Der Verband, der die Interessen von Sozialunternehmern vertritt, schlägt vor: Haben die Banken zu dem Forderungsinhaber eines Kontos zehn Jahre lang keinen Kontakt herstellen können, soll das Geld an einen Sozialfonds fließen. Von dort würde es  dann an gemeinnützige Organisationen weitergeleitet.

Bankenverband: Nicht notwendig und rechtlich fragwürdig

SPD und Grüne im NRW-Landtag hatten schon 2016 erfolglos einen Anlauf unternommen zu erreichen, dass die „faktische oder gar rechtliche Vereinnahmung der Guthaben durch die Banken verhindert werden“ müsse. Und der Verband der Erbenermittler beklagt, dass nach 30 Jahren „das Vermögen durch die Bank ausgebucht, sprich: durch die Bank vereinnahmt wird“.

In einer Kleinen Anfrage von Ende September konfrontieren die Grünen im Bundestag die Bundesregierung mit 22 Fragen, insbesondere: was sie dagegen zu tun gedenke, dass Erben unter Umständen auch nach Jahrzehnten oft nichts von einem bestehenden Guthaben wissen und ihre Rechte daher nicht geltend machen können.  Die Antwort steht noch aus.

Die Banken sind nicht begeistert von solchen Initiativen. Steffen Pörner, Geschäftsführer des Bankenverbands NRW, hält ein zentrales Register für nicht erforderlich. Er verweist darauf, dass die Verbände der Kreditwirtschaft in Erbfällen „ein eingespieltes Verfahren anbieten“, mit dem Erben nach Konten suchen können, die die Erblasser bei den Instituten unterhalten haben.

Gehe es um Konten, über die längere Zeit nicht verfügt worden ist, weil der Kontakt zu dem Kunden abgebrochen ist, träfen die Institute geeignete Maßnahmen, um die Verbindung wiederherzustellen. Die Pflicht zur Ausbuchung von Guthaben, die 30 Jahre nicht bewegt wurden, habe steuerrechtliche Gründe. Vertragsrechtliche Ansprüche des jeweiligen Kunden würden unverändert gelten.

Zu dem Vorschlag, dass die Banken das Geld aus nachrichtenlosen Konten an einen Sozialfonds überweisen, sagt Pörner: „Eine Verfügung über solche Guthaben zu Gunsten Dritter wäre ein Eingriff in die Vermögensrechte des Kunden, unabhängig vom Zweck des Eingriffs.“ Ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt wäre, obliege der Prüfung und Entscheidung des Gesetzgebers und nicht der Institute.