Gnade gibt’s auch für Ganoven
Gnadenordnung: In NRW entscheiden Staatsanwälte und Richter gemeinsam über die Gesuche. Nur etwa jeder zehnte Antrag kommt durch.
Düsseldorf. Werner G. (Name geändert) hat eine typische Drogenkarriere hinter sich: Der Mann um die 40 hat zahlreiche einschlägige Straftaten begangen und wurde dafür bereits auch schon mehrfach verurteilt. Doch dann gibt er sich einen Ruck, macht freiwillig und erfolgreich eine Entzugstherapie, lebt seitdem drogenfrei.
Oberstaatsanwalt Hammerschlag aus dem Justizministerium: "Die Gnadenstelle kann keine Urteile aufheben oder abändern. Sie darf aber in besonderen Einzelfällen die Rechtsfolgen aus strafrichterlichen Entscheidungen ganz oder teilweise zur Bewährung aussetzen."
Dabei gibt es eine gewisse Staffelung: Die Gnadenstellen an den Landgerichten dürfen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr nachträglich zur Bewährung abmildern. Gnadengesuche bei Strafurteilen, die darüber hinausgehen, werden ans Justizministerium weitergeleitet und in der dortigen Strafabteilung entschieden. Hammerschlag: "Wenn es um lebenslängliche Haftstrafen geht, entscheidet allein der Ministerpräsident."
Gnadenrecht In NRW steht das Gnadenrecht nach der Landesverfassung dem Ministerpräsidenten zu. Der hat dieses Recht - von Ausnahmen abgesehen - dem/der amtierenden Justizminister/in übertragen. Mit deren Ermächtigung werden Richter und Staatsanwälte in den so genannten Gnadenstellen an den Landgerichten tätig.
Gnadenverfahren Der Ablauf von Gnadenverfahren ist in der NRW-Gnadenordnung geregelt. Die Verfahren werden auf Antrag von Verurteilten aber auch auf Anregung von dritten Personen eingeleitet.
Gnadenerweise Im Schnitt hat nur etwa jedes zehnte Gnadengesuch Erfolg. 2006 gab es in NRW 3727 Gnadengesuche, 365 wurden positiv beschieden: 327 von den Gnadenstellen der Landgerichte, 37 vom Justizministerium und ein Fall vom Ministerpräsidenten.