Warum man im Wahllokal keinen Ausweis vorzeigen muss
Wer zweimal abstimmt, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Düsseldorf. Es ist ein eine Phänomen, über das sich viele Wähler auch bei der Bundestagswahl wieder wundern dürften: dass nämlich der Bürger im Wahllokal in der Regel nicht den Personalausweis zeigen muss. Die Wahlbenachrichtigung genügt. Das ergibt sich aus §56 Bundeswahlordnung: "Auf Verlangen hat er (der Wähler) seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen."
Der Regelfall - dass die Wahlbenachrichtigung genügt - ist also ein Einfallstor für mögliche Manipulationen. Beispiel: Fritz Wahlmüde sagt seinem Freund, er gehe nicht zur Wahl. Er dürfe seine Wahlbenachrichtigung haben. Wenn Herr Wahlmüde dann praktischerweise noch in einem anderen Wahllokal wählen müsste als sein Freund, so kann dieser mit dessen Wahlbenachrichtigung und mit seiner eigenen zweimal in verschiedenen Wahllokalen abstimmen.
Das ist doch verboten, lässt sich einwenden. Das stimmt zwar. Die "Doppelwahl" ist gemäß §107 a Strafgesetzbuch als Wahlfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Doch eine solche Strafandrohung schließt natürlich nicht aus, dass dennoch jemand die Spielregeln bricht. Ein wenig Zweifel klingen auch beim Bundeswahlleiter mit, wenn er auf seiner Internetseite etwas distanziert formuliert: "Diese Strafandrohung wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen." Aber faktisch stimmt es wohl: Wer wird schon eine Strafe riskieren, nur um seine Lieblingspartei doppelt zu unterstützen?