Strafzwecke: Mehr als vorbeugen und resozialisieren Wozu straft der Staat – weil er rächen und vergelten will?
Düsseldorf · Ein Regensburger Strafrechtsprofessor spricht offen den Strafzweck aus, der unter seinen Kollegen wenig populär ist.
Als das Landgericht Detmold im September hohe Haftstrafen plus Sicherungsverwahrung wegen hundertfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf dem Campingplatz Lügde verhängte – was war da der tiefere Grund für diese staatliche Antwort auf die Taten? Will der Staat verhindern, dass die Täter der Gesellschaft nicht mehr gefährlich werden können (Spezialprävention)? Will er ein abschreckendes Signal an alle anderen Mitglieder der Gesellschaft senden: Wer so etwas macht, muss auch mit so einer Strafe rechnen (Generalprävention). Sollen die Täter durch die Haft gebessert werden? Sollen die Opfer Genugtuung erfahren und Rückhalt spüren im Sinne von: die Gesellschaft steht an eurer Seite? Oder geht es eher um einen Gedanken, den viele Menschen angesichts solch monströser Taten wie denen von Lügde im Kopf haben: Rache, Vergeltung?
Das „Inselbeispiel“ des Philosophen Immanuel Kant
Wozu also straft der Staat? Für den Philosophen Immanuel Kant war die Sache klar: Das Unrecht der Tat wird durch die vergeltende staatliche Maßnahme ausgeglichen. In seinem „Inselbeispiel“ konstruierte Kant den Fall, dass eine Gesellschaft auf einer Insel lebt und diese Heimat nun verlässt. Sie löst sich auf und verstreut sich in alle Winde. Nun sitzt aber noch ein verurteilter Mörder im Gefängnis. Er könnte als freier Mann auf der Insel bleiben, er würde niemandem mehr gefährlich werden. Mit dem Gedanken der Spezialprävention könnte er also nicht weiter festgehalten werden. Auch die Idee der Generalprävention (die Strafe soll alle anderen von solchen Taten abzuhalten) zieht nicht mehr, weil es diese Insel-Gesellschaft ja nicht mehr gibt. Da hilft dann nur der Vergeltungsgedanke als Rechtfertigung der Strafe. Dann muss, so Kant, der Gefangene hingerichtet werden, „damit die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat.“ Die Strafe als Ausgleich des Verbrechens also. Als Antwort, die zu erfolgen hat, um eine Art höhere Harmonie herzustellen.
Kant formulierte seine Gedanken im 18. Jahrhundert, heutzutage lernen Jurastudenten, wenn es um den Strafzweck geht: maßgeblich sind Spezial- und Generalprävention. Und Resozialisierung. An diesen Ansätzen zur Begründung der Strafe hat es immer Kritik gegeben. Der Gedanke der Spezialprävention, zu Ende gedacht, würde auch gebieten, jemanden einzusperren, der noch gar keine Tat begangen hat, von dem aber eine entsprechende Gefahr ausgeht. Und: Selbst bei schwersten Taten dürfte keine Strafe verhängt werden, wenn vom Täter keine Gefahr mehr ausginge. Dann dürfte ein greiser KZ-Mörder nicht bestraft werden.
Auch die Generalprävention als Strafzweck hat ihre Schwächen: Wird so doch der einzelne Täter instrumentalisiert, weil durch seine Verurteilung andere abgeschreckt werden sollen. Überhaupt, so lässt sich sagen, funktioniert die Generalprävention nicht: Sonst gäbe es doch keine Verbrechen mehr.
Angesichts dessen erscheint der Gedanke, die Vergeltung als den wahren Strafzweck offen auszusprechen, konsequent. Eben diesen bei der Mehrheit der Rechtsprofessoren wenig populären Gedanken spricht Tonio Walter, Strafrechtsprofessor an der Uni Regensburg, offen aus. Im Online-Magazin „Legal Tribune Online“ formuliert er, dass „die Menschen vor allem Gerechtigkeit wollen. Und das heißt gerechte Vergeltung“.
Dass Strafen resozialisierend wirken und den Täter wieder in die Gesellschaft eingliedern, bezweifelt Walter. Der Strafvollzug erhöhe eher die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls. Überhaupt hätten Resozialisierung und Strafen nichts miteinander zu tun: „Resozialisierung bestraft nicht, und Strafen können nicht resozialisieren“, drückt Walter das griffig aus. Nur die Vergeltungsidee könne Kriminalstrafen wirklich begründen. „Alles andere – Abschreckung, Besserung, Sicherung, Resozialisierung – mag Begleitprogramm oder Nebeneffekt einer Strafe sein, doch nie ihr eigentlicher Zweck.“
Zwei Rechtsprofessoren derselben Uni im Streit
Das will Henning Ernst Müller so nicht stehen lassen. Auch er ist Strafrechtsprofessor an der Uni Regensburg und antwortet, ebenfalls auf „Legal Tribune Online“, dem „geschätzten Lehrstuhlkollegen“. Der Abschreckungsgedanke der Strafe funktioniere sehr wohl. „Die angedrohte Strafe dämmt die unserem Wirtschaftssystem zugrundeliegenden egoistischen Tendenzen der Bereicherung ein“, meint Müller. Auch der Gesetzgeber gehe doch vom Abschreckungsgedanken aus, wenn er etwa überlege, das bislang nicht strafbare „Upskirting“, das Fotografieren unter den Rock, zur Straftat zu machen. Ebenso will Müller das Kleinreden des Resozialisierungsgedankens nicht hinnehmen. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht erfahre breite Zustimmung in der Bevölkerung. Dieses Strafziel, das ja im Interesse nicht nur des Täters, sondern auch der Allgemeinheit liegt, dürfe nicht kleingeredet werden.
Tonio Walter hingegen denkt die Vergeltung als Strafzweck weiter. Er sagt: „Gerechte Vergeltung stiftet einen gesellschaftlichen Nutzen, weil sie für Rechtsfrieden sorgt, indem sie das Gerechtigkeitsbedürfnis der Bürger befriedigt.“ Eben das sei notwendig, denn sonst bestehe die Gefahr, dass die Bürger „sich innerlich vom Staat distanzieren und ihr Recht in die eigenen Hände nehmen“.
Was aber ist „gerechte Vergeltung“ in diesem Sinne? Dazu macht Walter diesen Vorschlag: Man solle Menschen repräsentativ befragen, welche Strafen sie, losgelöst von spektakulären Einzelfällen, in bestimmten Fallkonstellationen für angemessen halten. Sein Kollege Müller hält das für nicht praktikabel: Die den Menschen vorgelegten abstrakten Deliktsbeschreibungen müssten alle Informationen weglassen, die aber doch maßgeblich seien für gerechtes Strafen. Informationen zu Tätern, Opfern und den Umständen, unter denen es zur Tat kam. All das aber müsse ein Richter aber doch berücksichtigen, um zu einem gerechten Urteil zu kommen.