3. Oktober: Arbeitnehmer bekommen Feiertagsentgelt

Berlin (dpa/tmn) - Die meisten Arbeitnehmer haben am 3. Oktober wegen des Feiertags frei. Einen Anspruch auf Bezahlung haben sie für diesen Tag aber trotzdem, erläutert Hildegard Reppelmund vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin.

Der 3. Oktober ist ein Feiertag. Bezahlt wird er dennoch - und zwar unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht und ob es ein Vollzeit- oder Teilzeitjob ist. Für den freien Tag dürfe ihnen kein Geld vom Gehalt abgezogen werden. Allerdings bestehe der Anspruch auf das Feiertagsentgelt nur dann, wenn der Arbeitnehmer an jenem Tag tatsächlich wegen des Feiertags frei hat, erklärt Reppelmund im Infoletter Arbeitsrecht. Hätte er an jenem Termin etwa wegen einer Freischicht sowieso nicht kommen müssen, habe er keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt, so die Expertin.

Fällt die Freischicht eines Arbeitnehmers zufällig auf einen Feiertag, müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch kein „Ersatzfeiertag“ als Ausgleich gewährt werden. Der Grundgedanke sei: Der Arbeitnehmer solle durch den Feiertag weder geschädigt noch bessergestellt werden, als wenn es ein normaler Arbeitstag wäre.