Altersdiskriminierung im Job: Entschädigung möglich

Berlin (dpa/tmn) - Diskriminierung im Job ist unzulässig. Wer eine Stelle nur aufgrund seines Alters nicht bekommt, kann Entschädigung einfordern. Die Beweislast liegt allerdings beim Bewerber. Manchmal reicht ein Indiz, um sie umzukehren.

Bewerber, die einen Job nur wegen ihres Alters nicht bekommen, können bis zu drei Monatsgehälter Entschädigung vom Unternehmen fordern. Das Geld stehe ihnen aber nur dann zu, wenn die Ablehnung diskriminierend sei, sagt Nathalie Oberthür vom Deutschen Anwaltverein. Einen Bewerber wegen seines Alters zu benachteiligen, sei nur selten gerechtfertigt, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht. In Ordnung ist die Absage zum Beispiel, wenn die Einarbeitungsphase am neuen Arbeitsplatz sehr lange dauert: Es lohnt sich nicht, einen 63-Jährigen einzustellen, wenn er zwei Jahre lang eingearbeitet werden muss.

Die Beweislast für die Diskriminierung im Job liege beim Bewerber. Allerdings genüge schon ein Indiz, um die Beweislast umzukehren und den Arbeitgeber in Zugzwang zu bringen, sagt Oberthür. Dafür seien zunächst keine handfesten Beweise notwendig. Meist ließen sich nur die Stellenausschreibungen als Indizien verwenden. Denn darin hat der Kläger die Benachteiligung schwarz auf weiß. Aussagen aus dem Bewerbungsgespräch, etwa „Sie sind zu alt für unser junges Team“, ließen sich dagegen nur schwer beweisen.

Ein eindeutiges Indiz in der Stellenanzeige sei zum Beispiel eine klare Altersvorgabe wie: „Wir suchen Mitarbeiter zwischen 20 und 30“. Auch die Formulierung „Wir suchen Berufsanfänger“ könne schon ausreichen. „Wir sind ein junges Team und suchen Unterstützung“, sei dagegen ein Grenzfall. „Das kann das Gericht so oder so sehen“, sagt Oberthür.

Grundsätzliche Handlungsempfehlungen zum Abbau von Benachteiligungen im Alter hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) am Dienstag (4. Dezember) in Berlin vorgestellt. Eine Expertenkommission verlangte die Abschaffung von Altersgrenzen im Ehrenamt und die Beseitigung von Hinzuverdienstgrenzen bei Frührenten. Arbeitgeber und Gewerkschaften wurden zugleich aufgefordert, tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenzen beim Übergang von der Beschäftigung in die Rente zu überprüfen und flexibler zu gestalten.