Regeln beachten Arbeit für die Konkurrenz auch ohne Vertragsklausel verboten
Freiburg (dpa/tmn) - Ein sogenanntes Wettbewerbsverbot im Job gilt selbst dann, wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Anders sieht es nach dem Ende des Vertrags aus.
Das bedeutet, dass Angestellte während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten dürfen, heißt es in der Zeitschrift „Personalmagazin“ (Ausgabe 7/2017). Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, auch nach Ende des Vertrags für Wettbewerber zu arbeiten, muss er das jedoch schriftlich vereinbaren.
Für dieses nachträgliche Wettbewerbsverbot gibt es allerdings Regeln: Erstens darf es maximal zwei Jahre gelten, zweitens muss der Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten während der Laufzeit des Verbots entschädigen - mit mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts. Umgekehrt darf er aber auch Vertragsstrafen verhängen, wenn sich der ehemalige Mitarbeiter nicht an das Verbot hält.