Das bedeutet, dass Angestellte während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten dürfen, heißt es in der Zeitschrift „Personalmagazin“ (Ausgabe 7/2017). Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, auch nach Ende des Vertrags für Wettbewerber zu arbeiten, muss er das jedoch schriftlich vereinbaren.
Für dieses nachträgliche Wettbewerbsverbot gibt es allerdings Regeln: Erstens darf es maximal zwei Jahre gelten, zweitens muss der Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten während der Laufzeit des Verbots entschädigen - mit mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts. Umgekehrt darf er aber auch Vertragsstrafen verhängen, wenn sich der ehemalige Mitarbeiter nicht an das Verbot hält.