Regeln beachten Arbeit für die Konkurrenz auch ohne Vertragsklausel verboten

Freiburg (dpa/tmn) - Ein sogenanntes Wettbewerbsverbot im Job gilt selbst dann, wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Anders sieht es nach dem Ende des Vertrags aus.

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Das bedeutet, dass Angestellte während eines laufenden Arbeitsverhältnisses nicht für die Konkurrenz arbeiten dürfen, heißt es in der Zeitschrift „Personalmagazin“ (Ausgabe 7/2017). Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbieten, auch nach Ende des Vertrags für Wettbewerber zu arbeiten, muss er das jedoch schriftlich vereinbaren.

Für dieses nachträgliche Wettbewerbsverbot gibt es allerdings Regeln: Erstens darf es maximal zwei Jahre gelten, zweitens muss der Arbeitgeber seinen ehemaligen Angestellten während der Laufzeit des Verbots entschädigen - mit mindestens 50 Prozent des zuletzt gezahlten Gehalts. Umgekehrt darf er aber auch Vertragsstrafen verhängen, wenn sich der ehemalige Mitarbeiter nicht an das Verbot hält.