Arbeitgeber in Flugblatt beleidigt: Kündigung droht
Düsseldorf (dpa/tmn) - Mitarbeitern ist es nicht erlaubt, Flugblätter zu verteilen, die den Arbeitgeber schlechtmachen. Allerdings ist eine Kündigung dann nicht gerechtfertigt, wenn ein solches Flugblatt nur an einen einzigen Betriebsangehörigen verteilt wurde.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 9 Sa 832/15).
In dem verhandelten Fall kündigte ein Paketzustellungsunternehmen einem Teamleiter. Der Arbeitgeber warf dem Mann vor, vor dem Betriebstor Faltblätter verteilt zu haben, die ihn beschimpfen.
So wurde darin behauptet: Der Arbeitgeber „behandelt uns wie Sklaven. Den Aushilfen werden ihre elementaren Rechte genommen, wie der Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“. Ebenso warf der Arbeitgeber dem Mitarbeiter vor, diese Flugblätter bei einer Mahnwache vor dem Duisburger Hauptbahnhof verteilt zu haben. Das bestritt er jedoch. Er sei zu dem Zeitpunkt zu Hause gewesen.
Der Mitarbeiter hatte mit seiner Klage Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte ihm nur nachgewiesen werden, dass er ein einziges Flugblatt aus der Tasche gezogen und einem Betriebsangehörigen gegeben hat. Auch wenn das Flugblatt einen beleidigenden und rufschädigenden Inhalt hat, hätte der Arbeitgeber ihm nicht kündigen dürfen.
Aufgrund seiner neunjährigen Betriebszugehörigkeit und da er bisher noch nicht für ein ähnliches Verhalten abgemahnt worden sei, sei die Kündigung nicht gerechtfertigt.