Arbeitgeber muss angeordneten Urlaub genau formulieren
Mainz (dpa/tmn) - Die Anordnung von Betriebsurlaub allein beinhaltet nicht ohne weiteres eine Freistellung für den Urlaub. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz.
Mitarbeiter müssen klare Ansagen erhalten, wenn der Arbeitgeber sie zur Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs freistellen will. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber mitteilt, dass ein Arbeitnehmer in einer bestimmten Zeitspanne zu Hause bleiben kann. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 7 Sa 540/13).
In dem verhandelten Fall hatte ein Außendienstmitarbeiter geklagt. Er hatte Anspruch auf jährlich 28 Tage Urlaub. Als ihm am 30. Juli 2012 gekündigt wurde, hatte er für das Jahr noch keinen Urlaub genommen. Nun forderte der Mitarbeiter 1400 Euro Urlaubsausgleich. Der Arbeitgeber weigerte sich, zu zahlen. Er war der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch erloschen ist. Anfang des Jahres sei die Firma wegen Betriebsferien geschlossen. Der Ex-Mitarbeiter habe die Information erhalten, dass er in dieser Zeit zu Hause bleiben kann.
Das überzeugte das Gericht nicht. Der Arbeitgeber müsse im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er dem Mitarbeiter Urlaub gewährt habe. Nicht ausreichend ist, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter mitteilt, er könne zu Hause bleiben. Zwar könne der Arbeitgeber grundsätzlich Urlaub anweisen. Doch der Arbeitnehmer muss das erkennen können, um gegebenenfalls einen anderen Urlaubsantrag zu stellen. Die Anordnung von Betriebsurlaub allein beinhalte nicht ohne weiteres eine Freistellung für den Urlaub.