Auch bei schweren Fehlern - Kündigung ohne Abmahnung unzulässig
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn es vorher keine Abmahnung gab. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einen schweren Fehler gemacht hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt.
Die Angestellte einer Bank ist bei der Überprüfung von Überweisungsbelegen einen kurzen Moment lang unaufmerksam. Die Frau, die seit 26 Jahren bei dem Geldinstitut beschäftigt war, winkte einen Überweisungsträger über mehr als 222 Millionen Euro durch.
Allerdings war der Beleg fehlerhaft: Der Überweisungsbetrag von exakt 222 222 222,22 Euro war auf einen Kollegen zurückzuführen, der während eines Sekundenschlafs die Taste „2“ auf seinem Computer zu lang gedrückt gehalten hatte. Überwiesen werden sollten eigentlich nur 62,40 Euro. Das fiel der Frau aber nicht auf. Die Bank hatte aber noch eine weitere Prüfungsinstanz. Dort wurde der Fehler korrigiert. Dennoch kündigte die Bank der Frau fristlos.
Allerdings zu Unrecht: Die Beschäftigte habe den Fehler nicht absichtlich begangen, befanden die Richter (Az.: 9 Sa 1315/12). Es bestehe außerdem keine hinreichend negative Verhaltensprognose. Denn auch wenn der einmalige Fehler schwerwiegend war, ist davon auszugehen, dass sich das nicht wiederhole.