Die Anhebung der Verdienstgrenze hatte auch Auswirkungen auf Beschäftigungen in der Gleitzone, sogenannte Midijobs. Hier stieg die Grenze von 400,01 Euro bis 800 Euro auf jetzt 450,01 Euro bis 850 Euro.
In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht gab es für bestehende Beschäftigungsverhältnisse allerdings eine Übergangsregelung, erklärt die Minijob-Zentrale. Für Beschäftigte, die nach dem Stichtag weiterhin zwischen 400,01 und 450 Euro verdienten, galt weiterhin Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Diese Übergangsregelung läuft nun zum 31. Dezember aus. Der sogenannte Midijobber wird zum Minijobber. Das heißt: In diesen Fällen entfällt ab Januar die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht aber bestehen. Auf Antrag kann sich der Minijobber von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.