Besonderer Schutz für Datenschutzbeauftragte

Erfurt (dpa/) - Arbeitgeber können Datenschutzbeauftragte nicht ohne weiteres abberufen. Ist ein Beauftragter berufen, so kann dieser einem Urteil zufolge nicht einfach abgesetzt werden, weil das Unternehmen den Datenschutz künftig in externe Hände legen will.

Ebenso wenig rechtfertige die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Datenschutzbeauftragten infrage zu stellen. Das teilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag (24. März) in Erfurt mit (Aktenzeichen: 10 AZR 562/09) mit. Eine Abberufung sei nur aus wichtigem Grund möglich. Damit hatte eine Arbeitnehmerin aus Berlin auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage Erfolg.