Fragen aus dem Arbeitsrecht Darf der Chef ausnahmsweise Nachtschichten anordnen?
Berlin (dpa/tmn) - Das Projekt muss fertig werden - und zwar bis morgen. Da kann es schonmal passieren, dass der Chef eine Nachtschicht anordnet, auch wenn es die sonst nie gibt. Darf er das? Und muss ich ausnahmsweise auch mal am Wochenende arbeiten?
Berlin (dpa/tmn) - Das Projekt muss fertig werden - und zwar bis morgen. Da kann es schonmal passieren, dass der Chef eine Nachtschicht anordnet, auch wenn es die sonst nie gibt. Darf er das? Und muss ich ausnahmsweise auch mal am Wochenende arbeiten?
Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Weisungsrecht, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Das bedeutet unter anderem, dass er die zeitliche Lage der Arbeit festlegen darf. „Er ist aber an die Grenzen gebunden, die der Arbeitsvertrag vorgibt.“ Das heißt erstens: Überstunden darf der Chef nur anordnen, wenn diese Möglichkeit im Vertrag steht. Das sei aber meistens der Fall.
Zweitens darf er auch Nacht- und Wochenendarbeit nur anordnen, wenn die Möglichkeit aus dem Vertrag hervorgeht. „Bei einem ganz normalen 40-Stunden-Vertrag in einem Unternehmen, in dem nie nachts oder am Wochenende gearbeitet wird, darf man davon ausgehen, dass sich das nicht spontan ändert“, sagt Markowski. Sind Nacht- und Wochenendschichten dagegen üblich, müssen auf Anweisung dann auch mal Beschäftigte arbeiten, die das sonst nicht tun.
Auch das hat aber Grenzen: Erstens in den Arbeitszeitgesetzen, die zum Beispiel Sonntagsarbeit in der Regel verbieten. Länger als zehn Stunden darf deshalb auch niemand arbeiten. Und grundsätzlich hat in solchen Fragen der Betriebsrat immer ein Mitspracherecht.