Dauerarbeitsplätze dürfen nicht mit Leiharbeitern besetzt werden
Berlin (dpa/tmn) - Plant der Arbeitgeber, Dauerarbeitsplätze mit Leiharbeitern zu besetzen, kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Die Einstellung verstößt gegen das Gesetz.
Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 4 TaBV 1163/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall plante eine Firma, auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiharbeitnehmern zu besetzen. Der Betriebsrat weigerte sich jedoch, den Einstellungen zuzustimmen. Daraufhin strebte der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats an.
Das Gericht wies den Antrag des Unternehmens auf Zustimmungsersetzung zurück. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gesetzwidrig seien. Eine Arbeitnehmerüberlassung erfolge nach dem AÜG nur vorübergehend. Leiharbeitnehmer dürften deshalb nicht auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt werden.