Erst Verkäufer, dann Kellner: Tipps zu Zweitjobs
Heidelberg (dpa/tmn) - Mehr Arbeitnehmer haben einen Zweitjob. Das ist nicht nur stressig, sondern kann auch arbeitsrechtliche Probleme geben. Wer sichergehen will, fragt daher den Arbeitgeber am besten immer um Erlaubnis.
Halbtags Verkäufer im Blumenladen, abends Kellner in der Kneipe - solche Berufsmodelle sind längst keine Seltenheit mehr. Denn immer mehr Beschäftigte haben einen Zweitjob. Sie müssen etliche arbeitsrechtliche Regeln beachten. Und der Chef im Hauptberuf hat in der Regel ein Wörtchen mitzureden.
Mancher mag zwar denken: Was ich neben der Arbeit mache, geht den Chef nichts an. Das ist aber ein Irrtum. So sollten Arbeitnehmer in ihren Arbeitsvertrag gucken, wenn sie einen Zweitjob aufnehmen wollen, rät der Rechtsanwalt Michael Eckert aus Heidelberg. „Darin kann festgelegt sein, dass der Arbeitgeber alle Nebentätigkeiten genehmigen muss“, erklärt Eckert, der Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein ist.
Um Streit zu vermeiden, fragen Beschäftigte ihren Chef daher besser immer um Erlaubnis, bevor sie sich einen Zweitjob suchen. „Dann bin ich auf der sicheren Seite“, sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Der Chef dürfe dabei nicht einfach grundlos jede Nebentätigkeit verbieten. Das geht nur, wenn dem Zweitjob betriebliche Interessen entgegenstehen.
So müsse der Mitarbeiter weiter in der Lage sein, im Hauptberuf seine normale Leistung zu erbringen, ergänzt Eckert. Der Chef kann also Einwände erheben, wenn ein Angestellter nebenbei bis spätabends in einer Bar arbeitet und dann morgens im Büro regelmäßig durchhängt.
Doppeljobber müssen außerdem das Arbeitszeitgesetz beachten: Der Nebenjob darf zusammen mit dem Hauptjob die vorgeschriebene Höchstarbeitszeit nicht überschreiten, wie das Bundesarbeitsministerium in einer Broschüre erläutert. Das Gesetz sieht eine Obergrenze von 48 Stunden im Schnitt pro Woche vor. Außerdem ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Feierabend einzuhalten.
Auch wenn Mitarbeiter für die Konkurrenz tätig werden wollen, kann der Chef unter Umständen Nein sagen. Eine Ausnahme vom Konkurrenzverbot gilt aber, wenn Angestellte bei einem Mitbewerber etwas ganz anderes machen als im Hauptberuf. „Wenn ich als Versicherungsvertreter nebenher bei einer anderen Versicherung als Reinigungskraft arbeite, das geht“, erklärt Perreng.
Ein Zweitjob kann auch Ärger auslösen, wenn dem Hauptarbeitgeber durch ihn ein Imageschaden droht. Das sei etwa der Fall, wenn eine Sekretärin bei der Kirche nebenher strippen geht, gibt Eckert ein Beispiel.