Erwerbstätigkeit im Urlaub kann zur Abmahnung führen

Berlin (dpa/tmn) - Im Urlaub sollen Arbeitnehmer sich erholen - ein Zweitjob in den Ferien steht diesem Zweck entgegen und ist deswegen gerichtlich verboten. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung.

In den Ferien noch einen Zweitjob anzunehmen, kann Arbeitnehmern im schlimmsten Fall eine Abmahnung einbringen. Das teilt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag mit. Zweck des Urlaubs sei es, sich zu erholen. Laut dem Bundesurlaubsgesetz sind deshalb alle Erwerbstätigkeiten in den Ferien verboten, die diesem Zweck entgegenstehen.

So dürfen Büroarbeiter zum Beispiel keinen weiteren Bürojob annehmen. Kein Problem seien dagegen Tätigkeiten, die sich vom Arbeitsalltag deutlich unterscheiden. So darf ein Büroarbeiter in den Ferien zum Beispiel im Biergarten arbeiten - selbst wenn das körperlich anstrengend ist. Der Job kann für ihn eine willkommene Abwechslung zu seinem Alltag und somit Erholung sein.