Falsch begründete Kündigung ist unwirksam
Berlin (dpa/tmn) - Für eine Kündigung ist die korrekte Begründung entscheidend. Bemängelt der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers, muss er eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen und entsprechend begründen.
Spricht er eine personenbedingte aus, kann sie nicht mit Verhaltensfehlern begründet werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 19 Sa 275/10, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. In dem Fall hatte die Leiterin einer Kindertagesstätte nach Problemen mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine außerordentliche Änderungskündigung erhalten. Der Arbeitgeber bot der ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin an, als Erzieherin in einer anderen Kindertagesstätte weiterzuarbeiten. Sie nahm diese Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage. Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam.
Der Kern der Vorwürfe liege im Verhalten der Arbeitnehmerin. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hätte der Arbeitnehmer aber zuvor abmahnen müssen. Eine Änderung der Kündigung von personenbedingten auf verhaltensbedingte Gründe scheitere schon daran, dass der Arbeitgeber den Personalrat nur zu einer personenbedingten Kündigung angehört habe.