Fehler beim Rabatt rechtfertigt keine Abmahnung
Nürnberg (dpa/tmn) - Wird ein Produkt günstiger verkauft als es eigentlich sollte, freut sich der Kunde. Ob dafür eine Abmahnung beim Kassierer gerechtfertigt ist, entschied nun das Arbeitsgericht.
Eine Kassiererin darf nicht abgemahnt werden, wenn sie einem Kunden fehlerhaft einen Rabatt gewährt. Das gilt zumindest dann, wenn die Filialleiterin bei dem Vorgang anwesend ist. Das hat das Arbeitsgericht Nürnberg entschieden (Aktenzeichen.: 8 Ca 4756/10). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem Fall hatte eine Kassiererin bei einem Matratzenkauf einem Kunden fälschlicherweise einen Angebotsrabatt gewährt. Sie hatte sich dabei auf die Angaben des Kunden verlassen, ohne sich bei der anwesenden Filialleiterin zu erkundigen, ob diese Matratze auch im Angebot sei. Gegen die daraufhin erteilte Abmahnung setzte sich die Mitarbeiterin erfolgreich zur Wehr.
Zwar habe sie objektiv einen Verstoß gegen die Verpflichtung einer gewissenhaften Kassierertätigkeit begangen, so das Gericht. Allerdings seien auch entlastende Umstände zu berücksichtigen: Die Filialleiterin sei an der Kasse dabei gewesen und habe die Mitarbeiterin nicht korrigiert. Daher habe die Kassiererin davon ausgehen können, dass ihr Verhalten korrekt sei. Die Verantwortung für die Gewährung des Rabatts könne daher nicht der Mitarbeiterin angelastet werden. Die Abmahnung müsse aus den Personalakten entfernt werden.