Forderung nach „sehr gutem Deutsch“ keine Diskriminierung

Nürnberg (dpa/tmn) - Verlangt der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige „sehr gutes Deutsch“, ist das keine Diskriminierung. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sieht darin rechtmäßiges Ziel des Arbeitgebers.

Die Forderung nach sehr guten Sprachkenntnissen sei vielmehr ein Hinweis auf die Notwendigkeit für die Tätigkeit, urteilte das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Aktenzeichen: 2 Sa 171/11). Erst wenn zusätzliche Indizien vorliegen, könne von einer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft ausgegangen werden, wie die Deutsche Anwaltverein unter Berufung auf das Urteil berichtet.

In dem Fall wurde in einer Anzeige ein Spezialist für Softwareentwicklung gesucht. Der Bewerber sollte „sehr gutes Deutsch und Englisch“ sprechen. Die spätere Klägerin wurde 1961 in der Sowjetunion geboren. Von 2000 bis 2003 arbeitete sie in Deutschland als Anwendungsentwicklerin und Programmiererin. Seither ist sie arbeitslos. Unbestritten verfügt sie über sehr gute Deutschkenntnisse. Als Grund für die Ablehnung ihrer Bewerbung auf diese Stelle vermutete sie ihre russische Herkunft.

Vor Gericht scheiterte sie. Man müsse die Stellenanzeige als Ganzes sehen, so die Richter. Aus dem Text ergebe sich, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen seien. Für die Stelle seien die Deutsch- und Englischkenntnisse unerlässlich.