Fristlose Kündigung: Rassistische Äußerungen im Betrieb
Stuttgart (dpa/tmn) - Wer sich in der Firma rassistisch äußert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Die Art und der Ort der fremdenfeindlichen Aussage spielt allerdings auch eine Rolle.
Die Linie des Bundesarbeitsgericht ist zunächst eindeutig: Rassistische Beleidigungen gehen gar nicht. So wurde zum Beispiel 1999 die fristlose Kündigung eines Azubis für rechtmäßig erklärt, der während der Arbeitszeit ein Blechschild mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei - Türkei schönes Land“ angefertigt hatte. Das Schild hatte er am Arbeitsplatz seines türkischen Azubi-Kollegen befestigt. In solchen Fällen darf auch niemand darauf hoffen, mit einer Abmahnung davonzukommen.
Rechtlich schwieriger zu bewerten sind rassistische Äußerungen von Mitarbeitern auf privaten Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook. „Es gilt erst einmal der Grundsatz: privat ist privat“, erklärt Prof. Bauer. Was der Mitarbeiter in seiner Freizeit meint und tut, geht die Firma grundsätzlich nichts an. Doch auch hier gibt es Grenzen: „Wenn sich ein Arbeitnehmer im Netz rassistisch äußert und führt das zu Diskussionen und Unfrieden im Betrieb, kann das zu einer fristlosen Kündigung führen“, sagt Prof. Bauer. Letztendlich sei das jedoch immer eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.
Zu berücksichtigen ist zum Beispiel, ob durch die Äußerung des Mitarbeiters auf Facebook der Ruf des Unternehmens geschädigt wird. Das dürfte auf jeden Fall dann gegeben sein, wenn sich ein Mitarbeiter in herausgehobener Position rassistisch äußert. Ausschlaggebend ist auch, ob es außerhalb des Betriebs zu heftigen Reaktionen oder zum Beispiel zu Kundenbeschwerden kommt.
Entscheidend ist auch, was für eine Art von Aussage der Mitarbeiter trifft. Äußerungen wie „Das Boot ist voll“ seien politische Äußerungen und von der Meinungsfreiheit gedeckt, gegen so etwas können Arbeitgeber nicht vorgehen. Rassistische Parolen wie „Heil Hitler“ rechtfertigten dagegen eine fristlose Kündigung.