Griff in die Kasse rechtfertigt Rauswurf ohne Abmahnung

Mainz (dpa) - Wer in die Kasse seines Arbeitgebers greift, darf auch ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden. Das gilt zumindest bei schwerwiegenden Verstößen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden hat.

Zwar sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) die vorherige Abmahnung im Vergleich zur fristlosen Kündigung als das mildere und damit verhältnismäßigere Mittel an. Nach dem Mainzer Richterspruch gilt dies aber nicht, wenn der Griff in die Kasse das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber nachhaltig zerstört hat (Aktenzeichen: 11 611/11).

Das Gericht wies mit seinem Urteil (hier zum Nachlesen) die Kündigungsschutzklage einer Angestellten ab. Die Klägerin war in einem Speditionsunternehmen unter anderem für die Bareinnahmen der betriebseigenen Tankstelle verantwortlich. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sie in die Kasse gegriffen und insgesamt 7100 Euro in die eigene Tasche gesteckt. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Das LAG gab ihm Recht.

Allerdings hatte das BAG in der sogenannten Emmely-Entscheidung im Juni 2010 die Kündigung einer Mitarbeiterin, die zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro an sich genommen hatte, mit Hinweis auf die fehlende Abmahnung für unwirksam erklärt (Aktenzeichen: 2 AZR 541/09). Die Mainzer Richter betonten nun, bei schwerwiegenden Verstößen müsse der Arbeitgeber auch weiterhin keine vorherige Abmahnung aussprechen. Denn es dürfe unterstellt werden, dass das Vertrauensverhältnis selbst dann auf Dauer zerstört sei, wenn sich der Mitarbeiter künftig korrekt verhalten werde.