Hitler-Vergleich rechtfertigt Ausschluss aus Betriebsrat
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Dass es im Betriebsrat manchmal hochhergehen kann, wissen die meisten, die sich in dem Arbeitnehmerorgan engagieren. Wer jedoch diese Funktion behalten möchte, sollte seine Zunge zügeln können.
Beleidigen Betriebsräte ihre Kollegen, müssen sie mit einem Ausschluss aus dem Gremium rechnen. Das gilt insbesondere, wenn sie den Vorsitzenden mit Hitler vergleichen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 9 TaBV 17/13). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall war ein Betriebsrat unzufrieden mit der Amtsführung der Vorsitzenden. In einer Betriebsratssitzung im März 2012 erklärte er in Bezug auf die Vorsitzende: „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden.“ Einige Zeit danach entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied schriftlich. Der Betriebsrat beantragte trotzdem vor Gericht den Ausschluss.
Mit Erfolg. Er habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen, urteilten die Richter. Eine weitere Amtsausübung sei untragbar. Durch seine Äußerung habe das Betriebsratsmitglied die Vorsitzende mit Hitler gleichgesetzt. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren. Das Entschuldigungsschreiben rette die Situation nicht.