Im Zwischenzeugnis sind Glückwünsche unangebracht

Köln (dpa/tmn) - Streitfall Zwischenzeugnis: Ein Arbeitnehmer kann die Beurteilung berichtigen lassen, wenn die Grußformel nicht eindeutig ist. Zudem muss der Text in der Gegenwartsform formuliert werden.

Das ist dann der Fall, wenn die Formel „Glück für die Zukunft“ gebraucht wird. Denn dieser Ausdruck lasse sich so deuten, dass der Arbeitnehmer in Zukunft Glück nötig habe. Außerdem darf in einem Zwischenzeugnis die Beurteilung nicht in der Vergangenheitsform geschrieben sein. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: 15 Ca 8058/10), wie der Deutsche Anwaltverein berichtet.

In dem Fall war eine Mitarbeiterin mit dem von ihr erbetenen Zwischenzeugnis nicht einverstanden. Das Zeugnis endete mit den Worten „Glück für die Zukunft“ und dass man für den „weiteren Berufsweg“ viel Erfolg wünsche. Vor Gericht war sie mit ihrem Berichtigungswunsch erfolgreich.

Die Formulierungen seien widersprüchlich, so das Gericht. Der unbefangene Leser könne daraus schließen, dass die Arbeitnehmerin Glück nötig habe oder dass nur in der Zukunft ein Erfolg denkbar, jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis nicht eingetreten sei. So müsse zumindest für den weiteren Berufsweg ein „weiterhin“ eingefügt werden. Zudem müsse die Beschreibung einer Arbeitnehmerin während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses in der Gegenwartsform formuliert werden und nicht in der Vergangenheitsform.