Kandidaten für Betriebsrat genießen Sonderkündigungsschutz
Berlin (dpa/tmn) - Vom 1. März bis zum 31. Mai 2014 werden bundesweit in vielen Unternehmen wieder die Betriebsräte gewählt. Viele befürchten, dass sie als Kandidat bei ihrem Arbeitgeber in Ungnade fallen könnten.
Zumindest eine Kündigung droht ihnen wohl nicht.
Wer sich als Kandidat aufstellen lässt, genießt einen Sonderkündigungsschutz. Darauf weist Marie Seyboth, Justiziarin beim Deutschen Gewerkschaftsbund, hin. Kandidaten können in dieser Zeit nicht ordentlich gekündigt werden (Paragraf 15 Kündigungsschutzgesetz). Außerordentliche, fristlose Kündigungen sind aber weiter möglich.
Der Sonderkündigungsschutz greift ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Arbeitnehmer offiziell als Kandidat nominiert ist und ein Wahlvorstand besteht, der die Betriebsratswahl durchführt. Der Schutz soll verhindern, dass Arbeitgeber einen Kandidaten verhindern, indem sie dem Mitarbeiter aus einem vorgeschobenen Grund kündigen.
Wann der Sonderkündigungsschutz endet, hängt davon ab, wie für den Kandidaten die Wahl ausgeht. Wer es in die Arbeitnehmervertretung schafft, genießt danach als Betriebsratsmitglied für die Dauer seines Amtes weiterhin einen Sonderkündigungsschutz. Für Kandidaten, die es nicht schaffen, endet der besondere Kündigungsschutz sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.