Kartfahrt eines Bankmitarbeiters nicht versichert

Stuttgart (dpa) - Die Kartfahrt eines Bankmitarbeiters fällt nicht unter den Schutz der Berufsgenossenschaft. Dies geht aus einem am Freitag (19. November) in Stuttgart veröffentlichen Urteil des baden- württembergischen Landessozialgerichts hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Bankmitarbeiter einen Arbeitsunfall geltend gemacht. Er hatte auf Veranlassung seinen Arbeitgebers an der Veranstaltung eines Finanzdienstleisters teilgenommen. Neben Frühstück und Mittagessen, die von Vorträgen begleitet gewesen seien, sei auch ein mehrstündiges Kartrennen vorgesehen gewesen. Bei dem Rennen verunglückte der Kläger und zog sich erhebliche Beinverletzungen zu.

Dies sei kein Arbeitsunfall gewesen, weil der Schwerpunkt der Veranstaltung nach der zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung eindeutig im Freizeitbereich gelegen habe, teilte das Gericht mit. Betriebliche Interessen hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Auch hätte kein Versicherungsschutz bestanden, wenn es sich tatsächlich um eine Fortbildungsveranstaltung gehandelt hätte. Denn auch dann hätte sich der Unfall nicht im Rahmen der eigentlichen Fortbildung, sondern bei dem Begleitprogramm ereignet, das ebenfalls nicht dem Versicherungsschutz unterstehe, urteilte der achte Senat weiter. Das Urteil sei noch nichts rechtskräftig, teilte das Gericht mit.