Kein Ausgleich bei nächtlichem Sturz auf Dienstreise

Düsseldorf (dpa/tmn) - Stürzen Mitarbeiter auf einer Dienstreise nachts im Hotelzimmer, sind sie nicht gesetzlich unfallversichert. Darauf weist der Bund-Verlag hin. Er bezieht sich auf ein

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modul=esgb&id=183144">Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (Az.: S 31 U 427/14).

Auf Dienstreisen greift der Versicherungsschutz nicht während der nächtlichen Schlafenszeit. Wer dann in seinem Hotelzimmer auf dem Weg zum Klo stolpert und sich verletzt, hat keinen Arbeitsunfall.

In dem verhandelten Fall verlangte ein Ingenieur von der Unfallversicherung eine Entschädigung. Der Mann war auf einer Dienstreise nachts im Hotel gestürzt. Auf dem Weg zur Toilette morgens um 4.00 Uhr fiel er über einen Gegenstand, der am Boden lag, und brach sich einen Lendenwirbel. Die Unfallversicherung lehnte es ab, eine Entschädigung zu zahlen.

Das Sozialgericht gab der Unfallversicherung Recht. Zwar greife bei einer Dienstreise grundsätzlich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Der bestehe aber nur soweit, wie die Tätigkeit mit der Arbeit wesentlich zusammenhängt. Die nächtliche Schlafenszeit und der Gang zur Toilette seien dem rein persönlichen Bereich zuzurechnen und nicht gesetzlich unfallversichert. Eine Ausnahme sei nicht ersichtlich. Die könnte man annehmen, wenn der Grund für den Sturz durch eine gefährliche Einrichtung auf der Dienstreise ausgelöst wird. Hier war Ursache für den Sturz einen Gegenstand am Boden sowie die Dunkelheit im Zimmer. Beides sei keine besondere Gefahr.