Kein Kurzarbeitergeld in Leiharbeitsfirma bei Streik

Darmstadt (dpa/tmn) - Bei einem Streik kann eine Leiharbeitsfirma kein Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen. Die Leiharbeitnehmer haben vielmehr auch dann Anspruch auf ihren Lohn, wenn sie nicht eingesetzt werden können.

Das Risiko eines Arbeitsausfalls für ihre Leiharbeitnehmer trägt die Verleiherfirma. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt (Aktenzeichen: L 7 AL 21/08). Als Begründung führten die Richter an, dass der Arbeitsausfall für den Verleiher branchenüblich sei.

In dem Fall hatte ein Leiharbeitsunternehmen gegen die Bundesanstalt für Arbeit geklagt. Die Leiharbeitsfirma wollte für 100 ihrer Angestellten Kurzarbeitergeld beantragen. Hintergrund war, dass diese regelmäßig in einem Automobilkonzern eingesetzt wurden. Dort konnten sie aber im Juni 2003 in einer Woche nicht arbeiten, weil der Automobilkonzern bestreikt wurde.

Die Richter entschieden, dass die Bundesanstalt für Arbeit kein Kurzarbeitergeld zahlen muss. Die Leiharbeiter hätten auch dann einen Anspruch auf Lohn, wenn die Firma sie nicht einsetzen könne. Das Risiko eines Arbeitsausfalls liege damit bei der Leiharbeitsfirma.