Studium Kein Schadenersatz nach falscher Klausurbewertung

Hamm (dpa/tmn) - Studierende können gegen eine aus ihrer Sicht falsch bewertete Klausur klagen. Selbst wenn sie damit erfolgreich sind, haben sie aber nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz - zum Beispiel für zu viel bezahlte Studiengebühren.

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Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 11 U 104/16) hervor. Kläger im verhandelten Fall war ein ehemaliger Jura-Student. Im Jahr 2007 war er mit der Note „mangelhaft“ durch die sogenannte Pflichtfachprüfung gefallen. Dagegen hatte er geklagt mit dem Argument, die Prüfer hätten seine Klausuren nicht korrekt bewertet. Im Jahr 2012 war er mit dieser Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolgreich.

Zwischenzeitlich hatte der Mann das Jura-Studium aber erfolgreich absolviert und arbeitete jetzt als Rechtsanwalt. Aufgrund der Verzögerung durch die fehlerhafte Bewertung seien ihm aber Einkünfte entgangen, erklärte der Kläger. Deshalb verlangte er vom Bundesland Nordrhein-Westfalen Schadenersatz in Höhe von 105 000 Euro für den Verdienstausfall und 1645 Euro an zu viel bezahlten Studiengebühren.

Das OLG Hamm lehnte diese Forderung allerdings ab. Der Grund: Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger die Prüfung bestanden hätte, wenn sie korrekt bewertet worden wäre. Damit sei unklar, ob die fehlerhafte Bewertung tatsächlich einen Schaden angerichtet habe. Anspruch auf Schadenersatz hat der ehemalige Student damit nicht.