Keine Kündigung nach Rückfall von alkoholkrankem Mitarbeiter
Berlin (dpa) - Alkoholkranken Arbeitnehmern darf wegen ihrer Krankheit nicht kurzerhand gekündigt werden. Auch nicht, wenn sie außerhalb des Betriebs einen Rückfall erleiden.
Der Rückfall eines alkoholkranken Mitarbeiters rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung. Der Arbeitgeber müsse zunächst prüfen, ob in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschäftigten eine negative Prognose besteht, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 15 Sa 911/12), wie die Rechtsanwaltskammer Oldenburg mitteilt. Aus einer einmaligen Entgleisung dürfe nicht geschlussfolgert werden, dass der Mitarbeiter auch in der Zukunft wieder rückfällig werde.
In dem Fall hatte ein alkoholkranker Betriebselektriker nach einer ambulanten Therapie einen Rückfall. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin. Die Begründung: Der Mitarbeiter habe wiederholt gezeigt, dass er vom Alkohol nicht loskomme. Außerdem sprächen betriebliche Belange gegen eine Weiterbeschäftigung, da der Elektriker unter anderem an 220-Volt-Anlagen arbeite. Selbst bei einer einmaligen Verfehlung könne es zu erheblichen Verletzungen des Mitarbeiters und anderer Beschäftigter kommen.
Das alles überzeugte die Richter nicht: Ein einziger erneuter Alkoholkonsum bei einem an Alkoholsucht leidenden Arbeitnehmer rechtfertige keine negative Prognose. Auch unter dem Gesichtspunkt der Eigen- und Fremdgefährdung war die Kündigung nach Ansicht des Gerichts ungerechtfertigt. Denn der Mitarbeiter habe am Arbeitsplatz keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt.