Krank im Urlaub: Chef darf Attest nicht anzweifeln
Mainz (dpa/tmn) - Die Krankschreibung eines Mitarbeiters genau für die Urlaubszeit kann Arbeitgeber misstrauisch machen. Doch ärztliche Atteste haben hohe Beweiskraft. Das zeitliche Übereintreffen allein entkräftet sie nicht.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
In dem verhandelten Fall (Az.: 4 Sa 398/14), mit dem das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz befasst war, hatte eine Physiotherapeutin ihren Job zum 31. Mai 2013 gekündigt. Sie beantragte am 25. April die Gewährung ihres restlichen Urlaubs zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ihr Arbeitgeber lehnte ab: Sie sei aufgrund der Kündigung zweier weiterer Therapeutinnen die einzige verbliebene Arbeitskraft im Betrieb. Die Frau arbeitete daraufhin noch zwei weitere Tage. Danach legte sie nacheinander zwei ärztliche Atteste vor, die ihr Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Mai und dann bis zum 31. Mai bescheinigten. Einige Monate später klagte die Frau, weil sie ihr Gehalt für den Monat Mai nicht erhalten hatte.
Die Gerichte in erster und zweiter Instanz kamen zu dem Ergebnis, dass der Frau das Gehalt zusteht. Die ärztlichen Bescheinigungen hätten einen hohen Beweiswert, so die Richter. Sie legten nahe, dass die Mitarbeiterin in diesem Zeitraum tatsächlich krank gewesen sei. Der Arbeitgeber habe keine Tatsachen genannt, die daran ernsthafte Zweifel begründen könnten. So sei der zeitliche Zusammenhang allein kein Hinweis. Auch werde der Beweiswert der Atteste nicht dadurch ernsthaft erschüttert, dass der Zeitraum der Krankschreibung mit Ende des alten und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses geendet habe.