Kündigung eines Betriebsrats wegen Kritik hat hohe Hürden
Düsseldorf (dpa/tmn) - Wollen Arbeitgeber einem Betriebsrat wegen am Betrieb geäußerter Kritik kündigen, sind die Voraussetzungen dafür hoch. Darauf weist der Bund-Verlag hin und bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Zugespitzte historische Vergleiche sind dabei noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
In dem verhandelten Fall wurde einem Altenpfleger gekündigt. Der Mann arbeitete sei 1994 in einem Senioren- und Pflegezentrum und war Betriebsratsmitglied. In einer E-Mail an den Einrichtungsleiter kritisierte er die Einführung von Überwachungskontrollen der Mitarbeiter. Er schrieb: „Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann. .. “ Als der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmte, begehrte der Arbeitgeber vor Gericht die Ersetzung der Zustimmung.
Ohne Erfolg: Das Arbeitsgericht Oberhausen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Anträge zurück (Az.: 10 Ta BV 102/15). Zwar sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem NS-Terrorregime ein Grund für eine fristlose Kündigung. Hier habe das Betriebsratsmitglied jedoch allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik angeknüpft. Es gehe dem Mitarbeiter darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten muss. Eine solche Äußerung sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Die übrige Kritik des Betriebsratsmitglieds, etwa an der Unterbesetzung im Tages- und Nachtdienst, enthalte zulässige Werturteile.