Kündigung und Facebook-Auftritt: Rechte des Betriebsrats
Düsseldorf (dpa/tmn) - Betriebsräten kommt in der Regel eine wichtige Kontrollfunktion zu. Wird etwa ein Mitarbeiter gekündigt, muss er dazu angehört werden. Wenig mitzusprechen haben die Arbeitnehmervertreter jedoch beim Facebook-Auftritt einer Firma.
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei Auftritten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken wie Facebook. Insbesondere kann er nicht verlangen, dass der Arbeitgeber seine Facebook-Seite abschalten muss. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins hin. Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Ta BV 51/14).
In dem verhandelten Fall hatte der Betriebsrat einer Firma geklagt. Ein Unternehmen, das in mehreren Transfusionszentren Blutspenden entgegennimmt, hatte eine Facebook-Seite eingerichtet. Die Firma sah in der Seite ein Marketinginstrument sowie eine Art Kummerkasten. Wiederholt machten Facebook-Nutzer auf der Seite negative Kommentare über Mitarbeiter der Transfusionszentren. Der Betriebsrat verlangte die Abschaltung der Seite. Seiner Meinung nach ist die Seite dazu geeignet, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. Daher habe er ein Mitspracherecht.
Ohne Erfolg. Die Facebook-Seite sei keine technische Einrichtung, die das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter überwache, entschied das Gericht. Voraussetzung dafür sei, dass die Seite Aufzeichnungen über Arbeitnehmer erstellt. Das sei hier aber nicht der Fall. Zwar würden die Aktivitäten der zehn Angestellten, die die Facebook-Seite betreuen, nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet. Sie benutzen aber alle den gleichen allgemeinen Zugang. Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung Einzelner seien daher nicht möglich.
Mehr Gehör muss der Betriebsrat hingegen bekommen, wenn es um einen Rausschmiss geht. Erhalten Mitarbeiter mehrere Kündigungen hintereinander, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat für jede einzelne anhören. Bei einer wiederholten Kündigung reicht es nicht aus, den Betriebsrat in die erste Kündigung miteinzubeziehen - und bei späteren auf die damalige Anhörung zu verweisen. Sie verbraucht sich vielmehr mit der ersten Kündigung. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 6 Sa 354/13).
In dem verhandelten Fall erhielt ein Croupier bei einer Spielbank die Kündigung. Davor hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Wegen eines Formfehlers war die erste Kündigung jedoch unwirksam. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber erneut. Dieses Mal verzichtete er auf die Anhörung. Der Arbeitnehmer klagte gegen die zweite Kündigung. Er argumentierte, sie sei unwirksam, weil der Betriebsrat nicht gehört wurde.
Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bekam der Kläger Recht. Die erste Betriebsratsanhörung sei mit der ersten Kündigung „verbraucht“. Das Anhörungsverfahren vor dem Betriebsrat sei jeweils nur für die Kündigung wirksam, für die der Arbeitgeber es einleitet. Für die Wirksamkeit der zweiten Kündigung wäre es erforderlich gewesen, den Betriebsrat erneut anzuhören.