Juli) entschieden.
Der Arbeitgeber wollte den Mann wegen Störung des Betriebsfriedens rauswerfen, weil einige negativ beschriebene Personen seines Romans als die wirklichen Kollegen zu identifizieren seien. Doch schon in erster und jetzt in zweiter Instanz sahen die Richter die angebliche Übereinstimmung wirklicher und erfundener Personen keineswegs als so eindeutig an. Der Romanschreiber könne sich auf die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Kunst berufen.