„Austauschkündigungen“ müssen bewiesen werden
Mainz (dpa) - Ein Unternehmer darf seine Mitarbeiter nicht mit „Austauschkündigungen“ durch Leiharbeiter ersetzen. Allerdings müssen die betroffenen Mitarbeiter im Ernstfall beweisen, dass es sich tatsächlich um einen „Austausch“ von Arbeitnehmern handelt.
Diese Beweispflicht einer Austauschkündigung geht aus einem am Donnerstag (14. Juli) bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Damit wies das Gericht die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab (Aktenzeichen: 11 Sa 314/10).
Der Mann war in einem Betrieb, der mit Baustahl handelt, als Werker mit Schneide-, Biege- und Verladearbeiten beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte ihm und anderen Beschäftigten mit der Begründung, er werde diese Arbeiten künftig an außenstehende Unternehmen vergeben. Dies sei betriebswirtschaftlich günstiger. Der Kläger sah darin eine unzulässige Austauschkündigung. Der Arbeitgeber wolle künftig Leiharbeitnehmer einsetzen, vermutete er.
Das LAG sah dafür jedoch keinen ausreichenden Nachweis. Der Arbeitgeber habe nicht Arbeitnehmer gemietet, sondern mit dem außenstehenden Unternehmen einen Werkvertrag zur Übernahme der bisher von den Mitarbeitern seines Betriebes erledigten Arbeiten abgeschlossen. Dieses sogenannte Outsourcing, also die Verlagerung von Aufgaben an außenstehende Firmen, sei rechtlich zulässig und rechtfertige betriebsbedingte Kündigungen. Denn dies sei Teil der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.