Mit oder ohne Frist: Vertrag für Arzt in Weiterbildung
Stuttgart (dpa/tmn) - Ärzte in Weiterbildung müssen einen befristeten Arbeitsvertrag nicht ohne weiteres akzeptieren. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn der Arzt nur für die Weiterbildung angestellt wurde.
Kann der Arbeitgeber das nicht nachweisen, ist der Arzt unbefristet eingestellt. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 1 Sa 5/15).
In dem verhandelten Fall wollte eine Fachärztin für innere Medizin eine Weiterbildung mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie machen. Mit einem Krankenhausträger schloss sie einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2014. Nach dem Ende der Weiterbildung wollte die Ärztin das Arbeitsverhältnis verlängern. Die Klinik lehnte jedoch ab.
In zweiter Instanz bekam die Medizinerin vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Die Befristung sei unzulässig. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung müsse der Arbeitgeber eine Weiterbildungsplanung erstellen. Die Planung müsse der Arbeitgeber nicht schriftlich mit der Befristung verbinden, aber sie müsse objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.