Mitarbeiter muss andere Tätigkeit hinnehmen
Mainz (dpa/tmn) - Wer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, muss es hinnehmen, wenn der Arbeitgeber ihm eine neue Tätigkeit zuweist. Das gilt, wenn die Arbeit im Vertrag nicht genau umrissen ist und die neue Tätigkeit den Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht.
Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter eine neue Tätigkeit zuweisen. Diese muss seinen Fähigkeiten entsprechen und muss genauso entlohnt werden wie die bisherige. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 677/11).
In dem verhandelten Fall arbeitete ein Mann nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes auf einem Flugplatz, zuletzt als Flug- und Towerlotse. Nach einem verlorenen Kündigungsprozess setzte der Arbeitgeber ihn als „Beauftragten der Sicherheitskontrolle“ ein. Dagegen klagte er. Er wollte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben.
Das Gericht entschied, dass der Mann den Einsatz als Beauftragter der Sicherheitskontrolle nicht hinnehmen muss. Das liege unter seinen Fähigkeiten. Er könne aber auch nicht verlangen, auf seiner bisherigen Position eingesetzt zu werden. Ist im Arbeitsvertrag keine bestimmte Tätigkeit festgelegt, dürfe der Arbeitgeber den Angestellten auch in anderen Bereichen einsetzen. Voraussetzung sei, dass er in derselben Vergütungsgruppe bleibt und die Tätigkeit seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht.