Nicht nur Mitarbeiter müssen für Abrechnungsfehler einstehen
Berlin (dpa/tmn) - Werden Vorschüsse nicht ordentlich abgerechnet, kann der Arbeitgeber Mitarbeitern unter Umständen kündigen.
Er muss allerdings selbst ebenfalls dafür Sorge tragen, dass es bei der Abrechnung keine organisatorischen Mängel gibt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 13508/14).
In dem verhandelten Fall war ein Mitarbeiter als Hausmeister für einen Kinderhort und eine Schule tätig. Innerhalb von sechs Wochen gab der Arbeitgeber ihm fünf Auszahlungen in Höhe von insgesamt 900 Euro für Einkäufe. Auf den Auszahlungsquittungen wurde die Summe und das Datum vermerkt, aber nicht der Verwendungszweck. In der Folge bat der Arbeitgeber den Mann mehrfach, konkrete Abrechnungen vorzulegen, was er nicht tat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber, und der Mitarbeiter reichte Kündigungsschutzklage ein.
Mit Erfolg: Das Gericht stellte fest, dass es aufseiten des Arbeitgebers erhebliche organisatorische Defizite gibt. Über Wochen hinweg sei es zu Bargeldauszahlungen gekommen. Der Verwendungszweck sei auf den Auszahlungsquittungen nicht notiert worden. Aufgrund des Chaos bei der Auszahlung habe der Arbeitgeber kein Recht, dem Mann zu kündigen.