Nur fürs Vollzeitstudium: Wichtige Regelungen beim Bafög
Bochum (dpa/tmn) - Wenn Studenten ein Teilzeitstudium in Betracht ziehen, sollten sie berücksichtigen, dass es dafür kein Bafög gibt. Einen Anspruch auf die staatliche Ausbildungsförderung haben nur jene Studenten, die in Vollzeit studieren, erläutert Nicolai Preuße vom Deutschen Studentenwerk.
Für das Kindergeld mache es dagegen keinen Unterschied, ob jemand in Voll- oder Teilzeit an einer Hochschule ist, erklärt der Experte in der Zeitschrift „Unicum“ (Ausgabe 6/2016). 2015 gab es bei 13 Prozent der Master- und bei 9 Prozent der Bachelorstudiengänge an den deutschen Hochschulen die Möglichkeit, sie berufsbegleitend oder in Teilzeit zu absolvieren.
Beziehen Studenten Bafög, müssen sie sich auch häufig darauf einstellen, dass sie zwischen Bachelor und Master eine Zahlungsunterbrechung haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen dem Ende des einen Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des nächsten nur ein Monat liegt, sagt Bernhard Börsel vom Deutschen Studentenwerk in Berlin.
Mit der Bafög-Änderung im Herbst erhalten Studenten die Förderung allerdings nicht mehr bis zur letzten Prüfungsleistung, sondern bis zur Bekanntgabe des Abschlussergebnisses der Bachelorarbeit. Im Einzelfall könne sich die Förderung dadurch um maximal zwei Monate verlängern, so der Experte in der Zeitschrift „Unicum“ (Ausgabe 6/2016).