In dem verhandelten Fall duzte ein Mitarbeiter sich mit seinem Arbeitgeber. Als dieser ihm kündigte, unterschrieb sein Vorgesetzter die Kündigung mit seinem Vornamen Nicolas. Der Mitarbeiter meinte, der Rauswurf sei nicht wirksam. Kündigungen müssten schriftlich erfolgen. Nur mit dem Vornamen zu unterschreiben, sei nicht ausreichend.
Die Klage war erfolglos. Grundsätzlich müssten Kündigungen zwar mit dem Nachnamen unterschrieben werden. Der Vorname könne dazukommen. Eine Ausnahme sei jedoch denkbar, wenn der Betreffende unter seinem Vornamen bekannt ist. Die Kündigung muss demjenigen, der kündigt, zugerechnet werden können. Da beide Parteien sich im Allgemeinen mit „Du“ und Vornamen ansprechen, sei dem Mitarbeiter damit klar gewesen, wer ihm gekündigt habe. Daher sei die Kündigung wirksam.