Nur weiße Unterhosen? Was Chef alles bestimmen darf
Köln/Heidelberg (dpa/tmn) - Der Chef hat meist ein Wort mitzureden. Unter Umständen darf er seinen Mitarbeitern sogar vorschreiben, welche Farbe ihre Unterhose hat. Aber es gibt Grenzen. Kleidervorschriften dürfen das Persönlichkeitsrecht der Angestellten nicht verletzen.
Bei den Beschäftigten der Sicherheitskontrolle am Flughafen Köln-Bonn weiß man ganz genau, was sie unten drunter tragen: Einfarbige Unterhosen in Weiß oder Hautfarbe. Blümchenmuster auf dem Schlüpfer sind verboten, und für die Frauen ist ein BH Pflicht. So schreibt es der Arbeitgeber vor - und das Landesarbeitsgericht in Köln hatte gegen diese Anweisung keine Einwände. Zwar gibt es für solche Kleiderordnungen enge juristische Grenzen. Aber generell gilt für jeden Angestellten: Wer sein Outfit nicht an den Vorgaben des Chefs ausrichtet, riskiert im schlimmsten Fall seinen Job.
„Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab“, sagt Arbeitsrechtlerin Silke Grage aus Hamburg. Ganz einfach sei es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. „Natürlich darf ein Arbeitgeber einem Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Und wenn jemand in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm eine Kopfbedeckung vorschreiben, damit die Haare nicht in die Suppe fallen“, erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg.
Etwas komplizierter wird es schon, wenn der Chef seinen Leuten aus optischen Gründen eine einheitliche Arbeitskleidung verordnen will - so wie im Fall der Fluggastkontrolleure in Köln-Bonn. „Der übliche Weg ist, das dann in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben“, sagt Grage. Dabei hat der Betriebsrat ein Wort mitzureden.
Letztlich dreht sich alles um die Frage, wie stark der Chef in Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter eingreifen darf. Denn wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Dienstkleidung vorschreibt, nimmt er seinen Mitarbeitern das Recht, selbst über ihre Kleidung zu entscheiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse verhältnismäßig sein, betonten die Kölner Arbeitsrichter, als es um die Fluggastkontrolleure in Köln-Bonn ging (Aktenzeichen: 3 TaBV 15/10). „Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden“, heißt es im Urteil.
Was das im Einzelfall heißt, ist oft Auslegungssache. Die Vorschrift, Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen generell für unproblematisch. Das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiege schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Aber wie weit ins Detail darf der Arbeitgeber gehen?
Die Vorschrift für Fluggastkontrolleure in Köln-Bonn, nicht ohne Unterwäsche am Arbeitsplatz zu erscheinen, fanden die Richter in Ordnung. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dadurch werde die Dienstkleidung geschont. Das sei wichtiger als die Freiheit der Mitarbeiter, auf Unterwäsche zu verzichten. Auch die Vorschrift, dass Fingernägel maximal 0,5 Zentimeter lang sein dürfen, akzeptierten die Richter. Dadurch werde die Verletzungsgefahr für die Passagiere gemindert.
Aber einige noch detailliertere Regelungen gingen den Arbeitsrichtern dann doch zu weit. Dass Frauen eine einheitliche Farbe der Fingernägel vorgeschrieben wurde, erklärten die Richter für unzulässig. Auch das Verbot für Männer, ein Toupet zu tragen oder ihre Haare in unnatürlich wirkenden Farben zu färben, wurde gekippt.
Aber wann eine Regelung noch im Rahmen ist, und wann sie die Rechte der Arbeitnehmer zu sehr beschneidet, das ist auf für Fachleute nicht leicht zu sagen. „Die Grenzen sind fließend“, sagt Rechtsanwältin Grage.
Genauso groß ist das Streitpotenzial in Branchen, in denen es zwar keine Dienstkleidung gibt, dafür aber konkrete Erwartungen an das Äußere der Beschäftigten. „Dass der Bankmitarbeiter, der Kundenkontakt hat, nicht im T-Shirt und mit ausgefranster Jeans kommen darf, ist nachvollziehbar“, sagt Eckert.
Aber auch dort stellt sich die Frage, wie detailliert sich der Chef einmischen darf. „In bestimmten Positionen kann der Arbeitgeber sicherlich vorschreiben, dass Männer Anzug und Krawatte tragen“, betont der Arbeitsrechtler aus Heidelberg. Aber darf der Chef vorschreiben, dass alle seine Mitarbeiter graue Anzüge zu tragen haben? „Er kann sicher nicht vorschreiben, dass ein Anzug die Farbe grau haben muss. Aber er kann schon gedeckte Farben vorschreiben.“ Die Frage, ob ein Bank-Mitarbeiter ein Nasen-Piercing tragen darf, sei nicht so ohne weiteres zu beantworten. Am besten sei es, solche Fragen im Vorfeld detailliert im Arbeitsvertrag zu regeln.
Egal ob mit Dienstkleidung oder schickem Banker-Anzug: Zu locker sollten Angestellte die Vorschriften ihres Chefs nicht nehmen. Wer sich nicht an die Kleider-Ordnung hält, dem droht eine Abmahnung und letztlich sogar der Rauswurf.